Rz. 15

Die Erleichterungen gelten nur für die Aufstellung und Offen- bzw. Hinterlegung des Jahresabschlusses. Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen dürfen dadurch nicht eingeschränkt werden. Nach § 1 BetrVG ist die Einrichtung eines Betriebsrats bereits ab fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, geboten. Allerdings ist die regelmäßige Vorlage des Jahresabschlusses an den Wirtschaftsausschuss gem. § 108 Abs. 5 HGB erst bei Unt mit mehr als 100 Arbeitnehmern notwendig (§ 106 Abs. 1 BetrVG). Dennoch hat der Arbeitgeber den Betriebsrat generell umfassend zur Erfüllung seiner Aufgaben zu unterrichten (§ 80 Abs. 2 BetrVG), wobei jedoch das Gesetz explizit nur die Liste der Bruttogehälter nennt.[1] Damit sind ggf. auch Bestandteile des Jahresabschlusses, die nicht offenge- bzw. hinterlegt werden müssen (konkret die GuV), den betriebsverfassungsrechtlichen Organen zugänglich zu machen. Eine Aufstellung von Unterlagen nur für den Betriebsrat, hier etwa der Anhang, ist nicht notwendig. Allerdings hat der Arbeitgeber bestehende Nachfragen zu beantworten, da eine Erläuterungspflicht besteht.[2]

[1] Vgl. Thüsing, in Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 16. Aufl. 2018, § 80 Rz. 91 ff.
[2] Vgl. Annuß, in Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 16. Aufl. 2018, § 108 Rz. 40 ff.

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