Rz. 13
Unter den Begriff des Gehilfen des Abschlussprüfers i. S. d. § 332 HGB fallen grds. alle Personen, die den Abschlussprüfer in irgendeiner Weise als Angestellte oder freie Mitarbeiter bei seiner Prüfungstätigkeit unterstützen. Der Begriff ist identisch mit dem des § 323 HGB (§ 323 Rz 22).
Rz. 14
Dieser weite Begriff ist dahin gehend einzuschränken, dass Täter nur sein kann, wer eine prüfungsspezifische Tätigkeit ausübt und dadurch Einfluss auf das Prüfungsergebnis und die Erteilung des Bestätigungsvermerks hat.[1] Schreibkräfte, einfache Büroangestellte, Hilfskräfte etc. scheiden daher regelmäßig als taugliche Täter aus.[2]
Rz. 15
Da die Prüfung und die damit einhergehenden prüferischen Tätigkeiten durch Dritte erfolgt, können Mitarbeiter der geprüften Ges. nicht Gehilfen des Abschlussprüfers sein.[3]
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