Rz. 15

Die Bestimmung des § 264b Nr. 1b HGB sieht vor, dass die Einbeziehung in den Konzernabschluss der Muttergesellschaft zu einer Befreiung von §§ 264ff. HGB führt. Dies setzt voraus, dass zwischen beiden Ges. die Voraussetzungen für ein Mutter-Tochter-Verhältnis i. S. d. § 290 HGB erfüllt sind. Im Übrigen können sich Mutter-Tochter-Verhältnisse auch aus einer Konzernabschlusspflicht entsprechend § 11 PublG ergeben. Zu den Bestimmungskriterien für ein TU vgl. § 290 Rz 19 ff. Nicht entscheidend ist, ob der Konzernabschluss aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder lediglich freiwillig aufgestellt wurde.[1] Das MU muss den Sitz in einem EU-Mitgliedsland oder EWR-Vertragsstaat haben, somit ist der Inlandssitz nicht zwingend.[2] Gemäß § 290 Abs. 1 HGB kann das MU nur die Rechtsform einer KapG führen, wobei bereits durch § 291 Abs. 1 Satz 2 HGB eine Ausweitung auf jede Rechtsform vorgenommen wird. Die freie Rechtsformwahl gilt auch für das MU i. S. d. § 246b Nr. 1b HGB.

 

Rz. 16

Die Einbeziehung in den Konzernabschluss der Muttergesellschaft muss tatsächlich auch erfolgt sein, d. h., die Existenz eines Wahlrechts zur Nichtaufnahme in den Konzernabschluss gem. § 296 HGB führt nicht zu einer Befreiung gem. §§ 264ff. HGB. Des Weiteren ist mit der Einbeziehung in den Konzernabschluss eine Vollkonsolidierung entsprechend §§ 300ff. HGB zu verstehen. Eine bloße Beteiligungsfortschreibung entsprechend der Equity-Bewertung führt nicht zu einer Befreiung von den umfangreicheren Rechnungslegungspflichten.[3] Einer Mindermeinung[4] zufolge werden bei Equity-Fortschreibungen die Voraussetzungen des § 264b Nr. 1 HGB durch die Publizität im Anhang des MU erfüllt. Ebenso wie die Einbeziehung at equity hat auch die Vornahme einer Quotenkonsolidierung keine Befreiung von den Rechnungslegungspflichten für KapG zur Folge. Dies resultiert letztendlich aus der Tatsache, dass bei der Existenz von Gemeinschaftsunternehmen keine Muttergesellschaft benannt werden kann. Bezogen auf die spezifische Konstellation einer KapCoGes treten Mutter-Tochter-Verhältnisse in aller Regel zwischen dem phG und der KapCoGes auf. Die Verwirklichung des Control-Konzepts geht damit von der Komplementär-KapG aus. Die Existenz der Beherrschung ergibt sich schon allein aus der regelmäßigen Tatsache, dass der Komplementär einziger Geschäftsführer der KapCoGes ist.

 

Rz. 17

Die Kongruenz der Funktion des phG in der Rechtsform einer KapG und der Funktion als Muttergesellschaft ist indes nicht zwingend. Damit kann ebenso ein Kommanditist als Muttergesellschaft fungieren. Voraussetzung ist natürlich, dass es zu einer Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnisse des phG in der Weise kommt, dass die übrigen Gesellschafter mit einem Weisungsrecht ggü. dem Komplementär ausgestattet werden oder eine Zustimmungspflicht i. R. v. Geschäftsführungsentscheidungen besteht.[5] Liegt die Verwirklichung des Control-Konzepts auf diese Weise beim Kommanditisten, so hat dieser die Möglichkeit einen befreienden Konzernabschluss aufzustellen.[6]

 

Rz. 18

In § 264b HGB wird formuliert: "Eine Personenhandelsgesellschaft (…) ist (…) befreit (…), wenn sie in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens (…) einbezogen ist." Aufgrund dieser Wortwahl bleibt zunächst unklar, ob sich die Befreiungswirkung auch auf den Jahresabschluss der Muttergesellschaft selbst ausdehnt, wenn es sich hierbei um eine KapCoGes i. S. d. § 264a Abs. 1 HGB handelt. Stellt man allein auf den rechtssystematischen Bezugsrahmen des § 264 Abs. 3 HGB ab, so ist die Befreiungsmöglichkeit auf Tochter-Konstellationen beschränkt. Es muss allerdings ein mehrfaches Abweichen von dieser Parallelvorschrift konstatiert werden, dass sich insb. in einer Befreiung von den erweiterten Rechnungslegungsvorschriften unter deutlich vereinfachten Voraussetzungen äußert.[7] Unter Rückgriff auf die Intention des § 264b HGB geht die Literaturmeinung[8] mittlerweile davon aus, dass auch der Konzernabschluss der KG als MU befreiende Wirkung für den Einzelabschluss hat. Dies ergibt sich, weil i. R. d. Gesetzeswortlauts nicht verlangt wird, dass die KG in den Konzernabschluss eines anderen MU einbezogen wird. In Übereinstimmung mit dieser h. M. hat auch das LG Bonn entschieden.[9] Im Ergebnis folgt daraus, dass die Vorschriften für KapG in Bezug auf den Einzelabschluss der KG keine Rolle spielen, wenn sie gleichzeitig als MU einen Konzernabschluss aufstellt. Kosteneinsparungen für die KG ergeben sich aus dem Beschluss des LG Bonn nicht. Durch die pflichtmäßige oder freiwillige Aufstellung und Offenlegung eines Konzernabschlusses kann jedoch die Publizität des Einzelabschlusses vermieden werden. Dies könnte in Einzelfällen dann interessant sein, wenn verhindert werden soll, dass Konkurrenten des Unt über die Analyse des Einzelabschlusses relevante Kennzahlen ermitteln können, die bei bloßer Veröffentlichung des Konzernabschlusses verborgen blieben. Mit dem BilRUG wurde für KapG in § 264 Abs. 3 HGB explizit die Selbstbefreiung eines MU ausgeschlossen. I...

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