Rz. 9

Die Vorschrift stellt klar, dass analog zum handelsrechtlichen Konzernabschluss der IFRS-Einzelabschluss nicht festzustellen, sondern vom je nach Rechtsform zuständigen Gremium (Rz 11) zu billigen ist. Dies ergibt sich auch aus der Zielsetzung des IFRS-Einzelabschlusses, der ausschl. Informationsvermittlung (Rz 1).

 

Rz. 10

Die Vorschrift bestimmt weiterhin, dass bei unterlassener Prüfung des IFRS-Einzelabschlusses keine Billigung erfolgen kann. Damit entfaltet in diesen Fällen auch eine Offenlegung im Bundesanzeiger keine befreiende Wirkung nach § 325 Abs. 2b HGB.[1]

 

Rz. 11

Welches Organ für die Billigung des IFRS-Einzelabschlusses zuständig ist, ergibt sich aus den rechtsformspezifischen Vorschriften:

  • AG: Aufsichtsrat (§ 171 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 bis 3 AktG).
  • KGaA: Hauptversammlung (§ 286 Abs. 1 AktG).
  • GmbH: Gesellschafterbeschluss (§ 46 Nr. 1a i. V. m. § 42a Abs. 4 Satz 2 GmbHG[2]); soweit ein fakultativer Aufsichtsrat gem. § 52 Abs. 1 GmbHG existiert, für den die aktienrechtlichen Vorschriften zum Aufsichtsrat anwendbar sind,[3] ist durch den Verweis in § 53 Abs. 1 i. V. m. § 171 Abs. 4 AktG der Aufsichtsrat zuständig.
  • SE: monistisches System: Verwaltungsrat (§ 47 Abs. 4 Satz 2 SEAG), dualistisches System: Aufsichtsrat (§ 3 SEAG i. V. m. § 171 Abs. 4 AktG).
  • Personenhandelsgesellschaften: Soweit im Gesellschaftsvertrag Zuständigkeiten für die Feststellung des Jahresabschlusses bzw. Billigung des Konzernabschlusses festgelegt sind, gelten diese analog für den IFRS-Konzernabschluss. Im Regelfall wird dies in der Zuständigkeit der Gesellschafter liegen; enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen, gilt ebenfalls die Gesellschafterversammlung als zuständig, da es sich um ein Grundlagengeschäft handelt.
[2] § 42a Abs. 4 GmbHG verweist auf Abs. 2, der von Feststellung spricht. Gem. der Gesetzesbegründung und auch Literaturmeinung ist hiermit gleichwohl die Billigung des IFRS-EA gemeint, vgl. BT-Drucks. 15/3419 v. 24.6.2004 S. 55; Orth, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 324a HGB Rz 65, Stand: 10/2022.
[3] Dies kann allerdings durch Gesellschaftsvertrag abbedungen werden; vgl. § 52 Abs. 1 letzter Hs. GmbHG.

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