Rz. 5

Der Begriff des Wertpapiers ist in § 2 Abs. 1 WpHG geregelt.

Im praktischen Umgang sind davon im Wesentlichen folgende Wertpapiere erfasst, deren Existenz im Zusammenhang mit der Feststellung der Voraussetzungen des § 264d HGB geprüft werden muss:

  • Aktien;
  • Hinterlegungsscheine (vor 2018 als Zertifikate bezeichnet) die Aktien vertreten;
  • Schuldverschreibungen;
  • Genussscheine;
  • Optionsscheine;
  • vorstehend noch nicht genannte Wertpapiere, bei denen eine Vergleichbarkeit mit Schuldverschreibungen oder Aktien gegeben ist.
 

Rz. 6

Zum Bereich der i. R. d. § 264d HGB definierten Wertpapiere gehören nach dem Wortlaut des Gesetzestexts ausdrücklich nicht Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben wurden. Diese Negativabgrenzung ergibt sich aus § 2 Abs. 4 WpHG.

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