Rz. 13

Hinsichtlich des Kriteriums der bestimmten Zeit sind bei kalendermäßig exakt bestimmbaren Zeiträumen die zutreffende Bildung und Auflösung von Rechnungsabgrenzungsposten unproblematisch. Das Kriterium gilt aber auch als erfüllt, wenn zwar nicht die Gesamtlaufzeit eines Vertragsverhältnisses, wohl aber ein Mindestzeitraum exakt festgelegt werden kann.[1] Die bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag ist nicht auf das folgende Gj beschränkt, sondern kann auch mehrere Gj umfassen.[2]

Die Abgrenzung zwischen zulässiger Berechenbarkeit und unzulässiger Schätzung des Zeitraums der bestimmten Zeit ist z. T. fließend, wie die umfängliche BFH-Rechtsprechung hierzu zeigt. Gem. dem Objektivierungsgrundsatz ist zur Vermeidung weiter Ermessensspielräume das Merkmal der zeitlichen Bestimmbarkeit eng auszulegen. Die z. T. in der Literatur vertretene Auffassung,[3] auch eine weite Begriffsauslegung sei zulässig, wird hier abgelehnt, da dies aus dem Gesetzeswortlaut nur schwer abzuleiten ist und darüber hinaus zu einem Verlust an Rechtssicherheit führt. Der Gesetzgeber wollte gerade durch das Erfordernis der bestimmten Zeit die Bildung von transitorischen Rechnungsabgrenzungsposten i. w. S., insb. Reklameaufwendungen (z. B. Aufwendungen zur Erstellung eines Katalogs) und Entwicklungskosten (hier aber Aktivierungswahlrecht als immaterieller VG des AV, vgl. § 248 HGB), verhindern.[4]

[1] Vgl. Tiedchen, BB 1997, S. 2471.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 440.
[3] Vgl. Küting/Trützschler, in Küting/Weber, HdR-E, § 250 HGB Rz 73, Stand: 2/2016 m. w. N.
[4] Vgl. Tiedchen, BB 1997, S. 2475; Schubert/Waubke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 250 HGB Rz 21.

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