Rz. 112

Ferner sind Angaben notwendig für Sondervermögen i. S. d. § 1 Abs. 10 KAGB oder Anlageaktien an Investment-AG mit veränderlichem Kapital i. S. d. §§ 108123 KAGB oder vergleichbaren EU-Investmentvermögen oder vergleichbaren ausländischen Investmentvermögens. Der Verweis auf das aufgehobene InvG wurde deshalb noch nicht gestrichen, da noch eine Übergangsfrist für dessen Anwendung besteht.[1]

 

Rz. 113

Durch die Angabepflicht des Buchwerts in der Konzernbilanz und des Marktwerts i. S. d. § 36 InvG bzw. der §§ 168, 278 KAGB sind die stillen Reserven und Lasten im Konzernanhang nicht nur anzugeben, sondern auch nach Anlagezielen aufzugliedern. Bei ausländischen Investmentanteilen darf der nach ausländischen Vorschriften ermittelte Marktwert verwendet werden, sofern er dem Wert gem. § 36 InvG bzw. der §§ 168, 278 KAGB entspricht. Ist dies nicht der Fall oder die Ermittlung nicht möglich, ist nach deutschem Investmentrecht zu verfahren.

 

Rz. 114

In Ausübung des Wahlrechts des gemilderten Niederstwertprinzips nach § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB kann eine Abschreibung auf Sondervermögen/Investmentanteile unterbleiben, sofern es sich nur um eine vorübergehende Wertminderung handelt. In diesem Fall sind die Gründe hierfür anzugeben, aus der auch die Prüfung hinsichtlich einer notwendigen Abschreibung hervorgeht. Dabei ist auf die Kriterien für Direktanlagen abzustellen. Eine unterbliebene Abschreibung einer stillen Last kann nicht lediglich damit begründet werden, dass es sich bei den Anteilen und Anlageaktien um Wertpapiere handelt, die üblicherweise Wertschwankungen unterliegen. Auf die Ursachen für den niedrigeren Wert der Anteile oder Anlageaktien ist explizit einzugehen.[2]

 

Rz. 115

Gefordert ist eine Aufgliederung der Investmentanteile bzw. des Sondervermögens nach Anlagezielen. Diese Aufgliederung nach Anlagezielen kann dabei z. B. nach Aktienfonds, Rentenfonds, Immobilienfonds, Mischfonds, Hedgefonds oder sonstige Spezial-Sondervermögen erfolgen. Die Aufgliederung soll der Erhöhung der Transparenz des Anlagerisikos dienen. Ferner sind rechtlich oder wirtschaftlich veranlasste Beschränkungen bei der Möglichkeit der täglichen Rückgabe der Anteile zu erläutern, damit die Interessenten "Hinweise auf ungewöhnliche Verhältnisse wie Investitionen in illiquide strukturierte Anlagevehikel, Hedgefonds mit langen Kündigungsfristen, Infrastrukturprojekte, unverbriefte Darlehensforderungen oder Private Equity Engagements"[3] erhalten.

[1] Vgl. BR-Drs. 791/12 v. 21.12.2012 S. 560.
[2] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 86 i. V. m. S. 74.
[3] BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 74.

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