Rz. 105

Nach dem § 285 Nr. 14a HGB ist von allen KapG mit Ausnahme der KleinstKap in analoger Weise dasjenige MU anzugeben, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unt erstellt. Es handelt sich somit um das direkt übergeordnete MU. Diese Angabe ist daher auch für kleine KapG notwendig, womit der deutsche Gesetzgeber über die Mindestvorgaben der RL 2013/34 /EU hinausgeht. Allerdings kommen die kleinen KapG und KapCoGes insofern in den Genuss einer Erleichterung, als sie gem. § 288 Abs. 1 HGB den Ort des offengelegten Konzernabschlusses nicht anzugeben brauchen.

Sind von KapG und KapCoGes beide Angaben notwendig und die beiden MU, für die die Angaben vorzunehmen sind, sind im Fall des zweistufigen Konzerns deckungsgleich, kann die Angabe auch nur zu diesem einen MU erfolgen.[1]

[1] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz 460.

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