Rz. 93

Aufgrund der Vorgaben der EU-RL 2013/34 wird unter Nr. 13 als Angabepflicht jeweils eine Erläuterung des Zeitraums, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) abgeschrieben wird, verlangt. Dazu haben die Unt nachvollziehbar darzulegen, wie die angenommene planmäßige Nutzungsdauer bestimmt wird. Dies inkludiert Angaben von Voraussetzungen sowie Ursachen des gewählten Zeitraums und geht über eine bloße Darstellung deutlich hinaus.[1] Die Erläuterungspflicht gilt nicht nur für ansatzpflichtige GoF, sondern auch für Fälle vor dem Inkrafttreten des BilMoG, soweit bei der Umstellung auf das BilMoG hieraus noch ein GoF ausgewiesen wurde. Die Gesetzesbegründung[2] weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Hinweis auf die steuerlichen Vorschriften (hier gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG Abschreibung über 15 Jahre) deshalb nicht genügt, weil die handelsrechtliche Nutzungsdauer vom Steuerrecht unabhängig zu beurteilen ist.

 

Rz. 94

Als Beispiele für Anhaltspunkte der GoF-Nutzungsdauerschätzung und damit der Begründung können Vertragslaufzeiten, Stabilität und Bestandsdauer der Branche, Lebenszyklus der Produkte, erwartete Nutzungsdauern von Reputation und Markennamen sowie Zeiträume von technologischen Vorsprüngen oder Synergieeffekten sein. Allerdings müssen die Sachverhalte auch als GoF erfasst sein, d. h. eine gesonderte Bilanzierung als VG ist nicht möglich. Die Angabe der planmäßigen Nutzungsdauer hat bereits nach § 284 Abs. 3 Nr. 1 HGB zu erfolgen, kann aber mit der hier nötigen Erläuterung zusammengefasst werden. Die Erläuterungspflicht bezieht sich auf die einzelnen GoF, eine Zusammenfassung ist nur bei vergleichbaren Voraussetzungen sowie Ursachen denkbar und unterliegt den Anforderungen der Klarheit und Übersichtlichkeit (zu den Anforderungen im Konzernabschluss DRS 23.208 sowie § 314 Rz 117 ff.). Nicht zu erläutern sind die außerplanmäßigen Abschreibungen auf GoF. Diese sind nach § 277 Abs. 3 Satz 1 HGB in der GuV oder im Anhang gesondert anzugeben, ohne dass dazu erläuternd Stellung zu beziehen ist (§ 277 Rz 7).[3]

 
Praxis-Beispiel

Geschäfts- oder Firmenwert[4]

"Die erworbenen Geschäfts- bzw. Firmenwerte resultieren aus den Käufen der Ferienanlagen Prerow (1998), Born (2001), Tecklenburg (2002) Nonnevitz (2003) und Ladbergen (2008). Der Geschäfts- bzw. Firmenwert der Ferienanlage Prerow bezieht sich auf langfristige Nutzungsverträge, die insbesondere das Alleinstellungsmerkmal der Ferienanlage, nämlich die Dünennutzung beinhaltet. Bei den Ferienanlagen Born und Nonnevitz bezieht sich der Geschäfts- bzw. Firmenwert auf die Übernahme der lukrativen Pachtverträge und der bereits hervorragenden Reputation der bestehenden Ferienanlagen. Der Geschäfts- bzw. Firmenwert der Ferienanlage Tecklenburg besteht lediglich in Höhe eines Erinnerungswertes. Auf Grund der Laufzeit der Verträge sieht die Regenbogen AG eine Nutzungsdauer von 15 Jahren vor, in der die Geschäfts- bzw. Firmenwerte linear abgeschrieben werden."

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 1123.
[2] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 70.
[3] Zu weiteren praktischen Beispielen s. Kreipl/Lange/Müller, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar BilMoG Erfahrungsbericht, 2012, Rz 400.
[4] Entn. aus Regenbogen AG, Jahresabschluss 2017 i. d. F. des BAnz, S. 15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge