Rz. 13

§ 271 Abs. 1 Satz 1 HGB fordert die Herstellung einer dauernden Verbindung zu dem anderen Unt. Das Kriterium der Dauerhaftigkeit kann zunächst über die Kriterien zur Abgrenzung zwischen AV und UV gem. § 247 Abs. 2 HGB konkretisiert werden. Die Dauerhalteabsicht hat eine objektive Komponente, die sich mit der Frage beschäftigt, ob die Anteile überhaupt langfristig gehalten werden können. Des Weiteren gibt es daneben eine subjektive Komponente der Dauerhalteabsicht, die der Frage nachgeht, ob die Anteile nach dem Willen des Bilanzierenden überhaupt langfristig gehalten werden sollen. Die Zweckbestimmung durch den Bilanzierenden muss unter Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände plausibel und zu verwirklichen sein.

 

Rz. 14

 
Praxis-Beispiel

Eine Dauerhalteabsicht kann dann infrage stehen, wenn zwar die subjektive Komponente erfüllt ist, eine Dauerhaftigkeit jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Lage des BeteiligungsUnt bzw. des beteiligten Unt oder auch aus kartellrechtlichen Gründen (Anteile müssen wieder verkauft werden) infrage steht.[1]

Auch der umgekehrte Fall ist möglich: Die subjektive Komponente der Dauerhaftigkeit kann ungeprüft bzw. ohne Bedeutung sein, wenn faktisch keine Veräußerungsmöglichkeit gegeben ist. Ein solches Fehlen ist dann anzunehmen, wenn für die in Rede stehenden Anteile kein Markt vorliegt, auf dem eine Veräußerung (auch kurzfristig) erfolgen könnte.

In der Praxis wird insb. bei unverbrieften Anteilen (z. B. Anteile an einer PersG oder an einer GmbH) eine Veräußerung an die Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder gar der Ges. gekoppelt sein. I. d. R. kann bei unverbrieften Anteilen im vorstehenden Sinne tendenziell von einer Dauerhaftigkeit bzw. von einem Anlagecharakter ausgegangen werden.

Insoweit hat § 271 Abs. 1 Satz 2 HGB zum einen eine klarstellende Bedeutung, zum anderen deutet eine fehlende Verbriefung tendenziell darauf hin, dass eine kurzfristige Veräußerbarkeit nicht gegeben ist.

 

Rz. 15

Unabhängig von solchen Zweifelsfällen ist die subjektive Dauerhalteabsicht (= zukunftsbezogene Besitzabsicht) anhand bestimmter Indizien abzuleiten. Dazu gehört bspw. die Feststellung, dass die Anteile einige Jahre gehalten werden oder eine Höhe erreicht haben, mit der eine Sperrminorität hergestellt werden kann. Das Erreichen einer Sperrminorität lässt i. d. R. nur den Verkauf als gesamtes Paket und nicht in einzelnen Abschnitten als sinnvoll erscheinen. Praktisch handelt es sich bei solchen Konstellationen i. d. R. um verbriefte Anteile (z. B. börsengängige Aktien). Eine subjektive Dauerhalteabsicht kann indiziell auch dann abgeleitet werden, wenn zwischen dem BeteiligungsUnt und dem beteiligten Unt Leistungsbeziehungen bzw. enge vertragliche Beziehungen bestehen, die bei einer Veräußerung der Anteile infrage gestellt würden. Der Kurzfristigkeit stehen auch Sachverhalte entgegen, bei denen zwischen beiden Unt Bürgschaftsvereinbarungen bestehen oder Patronatserklärungen abgegeben wurden. Gleiches gilt im Fall enger personeller Verflechtungen, die z. B. aus der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat des jeweils anderen Unt resultieren.

[1] Vgl. Bieg, DB Beilage 24/1985, S. 1.

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