Rz. 24

Bei erstmaliger Anwendung der Equity-Methode ist – unter Berücksichtigung der allein zulässigen Buchwertmethode – der aus dem Jahresabschluss des MU oder des beteiligten TU übernommene Beteiligungsbuchwert[1] zur Ermittlung des Unterschiedsbetrags gegen das anteilige Eigenkapital (EK) aus der Bilanz[2] des assoziierten Unt aufzurechnen (DRS 26.34 spricht hier vom "Unterschiedsbetrag 1").[3] Übersteigt der Beteiligungsbuchwert das anteilige EK, ergibt sich ein aktiver Unterschiedsbetrag. Ist der Beteiligungsbuchwert niedriger, ergibt sich ein passiver Unterschiedsbetrag.[4] Der Unterschiedsbetrag wird nach § 312 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HGB in den Folgejahren in einer Nebenrechnung fortgeführt, abgeschrieben oder aufgelöst, sodass sich der Beteiligungsbuchwert und der Wert des anteiligen bilanziellen EK theoretisch zu irgendeinem Zeitpunkt entsprechen.[5]

 

Rz. 25

Ein aktiver Unterschiedsbetrag deutet auf die Existenz stiller Reserven in den VG, nicht aktivierte selbst geschaffene immaterielle VG des AV und einen erworbenen selbst geschaffenen GoF hin. Ein passiver Unterschiedsbetrag deutet auf im Jahresabschluss des assoziierten Unt zulässigerweise nicht berücksichtigte Schulden – regelmäßig unter Art. 28 EGHGB fallende Pensionsverpflichtungen – oder negative Ertragsaussichten wegen mangelnder Rentabilität oder der Sanierungsbedürftigkeit des assoziierten Unt hin, mithin auf stille Lasten. Denkbar ist aber auch, dass der passive Unterschiedsbetrag auf einer (zulässigen) Unterbewertung der Beteiligung – z. B. aufgrund der Anwendung der Tauschgrundsätze – beruht. Eher selten ist der sog. lucky buy. Zudem kann ein passiver Unterschiedsbetrag auch darauf zurückzuführen sein, dass auf die Beteiligung in der Vergangenheit außerplanmäßige Abschreibungen erfolgten, denen keine Verminderung des anteiligen EK des assoziierten Unt gegenübersteht oder der Buchwert der Beteiligung sich nicht verändert hat, während das anteilige EK des assoziierten Unt bspw. aufgrund der Thesaurierung von Gewinnen über den Betrag des Buchwerts der Beteiligung hinaus angestiegen ist (sog. technischer passiver Unterschiedsbetrag, vgl. auch Rz 54).

 

Rz. 26

Bestehen mehrere Beteiligungen an assoziierten Unt, ist die Kapitalaufrechnung für jedes assoziierte Unt gesondert vorzunehmen.

Hat das assoziierte Unt seinen Jahresabschluss in fremder Währung aufgestellt, sind das EK und das Jahresergebnis in EUR umzurechnen. Hierzu ist § 308a HGB entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 27

DRS 26.36 und 26.B16 sehen vor, dass die Aufdeckung der anteiligen stillen Reserven und Lasten bei der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode nicht auf den sich aus der Aufrechnung des Beteiligungsbuchwertes gegen das anteilige EK aus der Bilanz des assoziierten Unt ergebenden Unterschiedsbetrag (in der Terminologie des DRS 26 der sog. Unterschiedsbetrag 1) begrenzt ist. Damit wird die sog. Anschaffungskostenrestriktion aufgegeben. Es findet im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode eine Neubewertung des anteiligen EK des assoziierten Unt statt. Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber i. R. d. Änderung des § 312 HGB im Wege des BilMoG keine Neubewertung vorgesehen hat, sondern lediglich eine Beschränkung des Methodenwahlrechts auf die in der Praxis weit überwiegend angewandte Buchwertmethode. Ungeachtet dessen ist die praktische Relevanz der Aufgabe der Anschaffungskostenrestriktion fraglich. Jedenfalls der erstmalige Erwerb einer "Equity-Beteiligung" von einem fremden Dritten wird, wirtschaftliches Handeln der beteiligten Parteien unterstellt, immer zu Anschaffungskosten führen, die dem beizulegenden Zeitwert der Beteiligung entsprechen.[6]

[1] Regelmäßig werden der Beteiligungsbuchwert und der Betrag des anteiligen EK nicht übereinstimmen, weil beim Erwerb einer Beteiligung an einem assoziierten Unt regelmäßig stille Reserven oder stille Lasten mit erworben werden.
[2] Bei der Anpassung von abweichenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Jahresabschluss an die konzerneinheitliche Bilanzierung und Bewertung nach § 312 Abs. 5 Satz 1 HGB ist auf die HB II abzustellen.
[3] Früher war alternativ neben der Buchwert- die Kapitalanteilsmethode vorgesehen. Da die Beschränkung auf die Buchwertmethode nur für Erwerbsfälle Anwendung findet, die in Gj erfolgt sind, die nach dem 31.12.2009 begonnen haben (Art. 66 Abs. 3 Satz 4 EGHGB), kann die Kapitalanteilsmethode für Altfälle beibehalten werden. Auf sie wird daher unter Rz 129 ff. noch eingegangen.
[4] Die Technik der Kapitalaufrechnung entspricht grds. der KapKons nach § 301 HGB. Ein instruktives Beispiel unter Berücksichtigung von DRS 26 findet sich bei Müller/Reinke, BC 2018, S. 427.
[5] Vgl. dazu auch DRS 26.45 ff.
[6] Ebenso IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Tz 613, die von einem Widerspruch zur Buchwertmethode sprechen. Dazu auch Haaker/Freiberg, PiR 2018, S. 122; Kirsch, StuB 2018, S. 628, unter Hinweis darauf, dass ein wesentliches Argument für die Aufgabe der Anschaffungsko...

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