Rz. 87

Börsennotierte KapG haben auch Angaben über Beteiligungen an großen KapG (§ 267 Abs. 3 HGB) zu machen, die 5 % der Stimmrechte übersteigen; auf die Kapitalanteile kommt es nicht an. Die Berechnung erfolgt gem. § 16 Abs. 3 und 4 AktG. Diese Angabepflicht überschneidet sich mit aktuellen Anforderungen des Transparenzregisters. Der Ausbau des Transparenzregisters zu einem Vollregister basiert auf dem Bestreben des europäischen, aber auch des nationalen Gesetzgebers zum weiteren Ausbau der Beteiligungstransparenz gerade auch bei börsennotierten Gesellschaften. So hat der deutsche Gesetzgeber im September 2020 mit Umsetzung der reformierten Aktionärsrechterichtlinie[1] in § 67d AktG die interne Beteiligungstransparenz der Aktionäre gegenüber der Gesellschaft als solche gestärkt, indem er dem Vorstand einer AG das Recht eingeräumt hat, sämtliche Aktionäre der Gesellschaft über eine Abfrage bei den die Aktien verwahrenden Intermediären zu identifizieren. Mit dem Geldwäschegesetz (GWG)[2] wurde mit der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie das öffentliche Einsichtsrecht mit § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GwG und damit die Beteiligungstransparenz erheblich gestärkt.[3] Zudem wird die externe Beteiligungstransparenz bei börsennotierten Gesellschaften über die kapitalmarktrechtliche Transparenzpflicht der §§ 33ff. WpHG gewährleistet, nach der schon ein Über- bzw. Unterschreiten der Schwellen von 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % und 75 % der Stimmrechte an einem Emittenten zu melden ist. Durch den Ausbau des Transparenzregisters zum Vollregister gelingt neben der Vernetzung der unterschiedlichen Transparenzregister der Mitgliedstaaten vor allem eine weitere Verbesserung der Beteiligungstransparenz.

 

Rz. 88

Nur eine Wiederholung von Angaben, die bereits aufgrund § 285 Nr. 11 HGB in den Anhang aufgenommen wurden, ist nicht notwendig, so dass die Meldungen zum Transparenzregister völlig unabhängig von der Anhangberichterstattung ist. Anders als in Nr. 11 ist lediglich der Hinweis, dass dem berichtenden Unt mehr als 5 % der Stimmrechte zustehen, ausreichend. Die genaue Höhe der Stimmrechte ist nicht gefordert. Da zudem durch die Ausweitung der Berichtspflicht in Nr. 11 auf alle Beteiligungen die allermeisten angabenötigen Unternehmensbeteiligungen bereits dort erfolgen, reicht ein Hinweis auf die mehr als 5 % zustehenden Stimmrechte, der entweder durch eine Zwischenüberschrift und Gruppierung der Angaben oder auch durch eine Fußnote an dem jeweilig benannten Unt erfolgen kann. Ausnahmen von der Angabepflicht bestehen nach § 286 Abs. 1 und 3 HGB (§ 286 Rz 12) und für KleinstKapG.

[1] Vgl. Art. 3a RL (EU) 2017/828 v. 17.5.2017, ABl. L 2017 132/1.
[2] Geldwäschegesetz v. 23.6.2017, BGBl. 2017 I S. 1822, zuletzt geändert durch Gesetz v. 19.12.2022, BGBl. 2022 I S. 2606.
[3] Vgl. Eisenschmidt/Grimm, AG 2022, S. 318.

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