Rz. 28

Als Zusatzinstrument für die Dokumentation von Entwicklung, Herkunft und Verwendung der Finanzmittel eignet sich die Kapitalflussrechnung (KFR), da durch diese im Jahresabschluss neben der Darstellung von Vermögen und Kapital als Stichtagswerte in der Bilanz sowie der Erträge und Aufwendungen als Zeitraumrechnung in der GuV auch die Ein- und Auszahlungen der betrachteten Periode abgebildet werden. In Deutschland ist die KFR seit 1998 für börsennotierte Ges. und seit 2004 für alle MU als Teil des Konzernabschlusses zu erstellen, wobei DRS 21[1] trotz kritischer Einschätzung in der Literatur[2] auf Basis einer GoB-Vermutung zu beachten ist. Mit DRÄS 13 sind hier Konkretisierungen und Ergänzungen vom DRSC beschlossen und vom BMJ bekannt gemacht worden. Seit 2010 wird die Erweiterung des Jahresabschlusses durch nicht konzernrechnungslegungspflichtige, aber kapitalmarktorientierte Unt um eine KFR gefordert.[3] Für eine detailliertere Abhandlung zur KFR wird auf § 297 Rz 14 ff. verwiesen. Im Jahresabschluss können DRS zunächst grds. nur Empfehlungscharakter haben, da sie stets vom BMJ nach § 342 Abs. 2 HGB nur mit der Vermutung, es handle sich um GoB für die Konzernrechnungslegung, im BAnz bekannt gemacht werden. Dies schließt nicht aus, dass es andere ebenfalls GoB-gemäße Auslegungen zur KFR gibt – kommt es jedoch zu Abweichungen von geltenden DRS, sind im Konzernabschluss Angaben notwendig. Ansonsten kann eine Nichtbeachtung im Konzernabschluss zumindest zu Hinweisen im Prüfungsbericht oder sogar zu einer Einschränkung des Testats führen (IDW PS 201.12). Dagegen sind im Jahresabschluss die DRS nach Ansicht des IDW nur insoweit relevant, wie gesetzliche Anforderungen an die Rechnungslegung durch einen DRS konkretisiert werden und es sich um Auslegungen der allgemeinen gesetzlichen Grundsätze handelt (IDW PS 201.12). Dies ist bei der Ausgestaltung der KFR jedoch nicht der Fall, weshalb auf dieser Ebene auch andere Normen zur Anwendung kommen können, wobei eine Angabe nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB in Analogie zu den Angabepflichten für Bilanz und GuV anzunehmen ist (§ 284 Rz 20 ff.).

Die Hauptaufgabe der KFR besteht in der detaillierten Offenlegung der Zahlungsströme, um Unternehmensführung, Gläubigern, Investoren und der Öffentlichkeit Informationen zu liefern über

  • die Fähigkeit des Unt, Zahlungsüberschüsse zu erwirtschaften;
  • den künftigen Finanzierungsbedarf;
  • die Fähigkeit des Unt, Verbindlichkeiten zu erfüllen und Dividenden zu zahlen;
  • die Insolvenzanfälligkeit des Unt i. R. v. Kreditwürdigkeitsprüfungen;
  • mögliche Divergenzen zwischen dem ausgewiesenen Jahresergebnis und den zugehörigen Zahlungsströmen;
  • die Auswirkungen zahlungswirksamer und zahlungsunwirksamer Investitions- und Finanzierungsvorgänge auf die finanzielle Lage des Unt.
 

Rz. 29

Im Jahresabschluss kann eine KFR aufgrund der Prinzipien der Bilanzidentität und allgemein der Doppik auch von externer Seite erstellt werden. Diese derivativ abgeleitete KFR wird auf Basis zweier aufeinander folgender Jahresabschlüsse erstellt. Zunächst werden die Beständedifferenzen aus den Salden der einzelnen Bestände zweier aufeinander folgender Stichtagsbilanzen abgeleitet. Durch Umgliederung der negativen Beständedifferenzen auf die jeweils andere Seite der Bilanz entsteht ein Bewegungsbild, wobei die ermittelten Bestandsdifferenzen als Mittelbewegungen interpretiert werden können, die die finanzwirtschaftlichen Vorgänge anzeigen. Die Finanzflüsse sind noch nicht direkt aus der Bewegungsbilanz zu entnehmen, da bspw. Aktivminderungen auch durch Abschreibungen, die stets nicht von Zahlungen begleitet sind, verursacht sein können.

 

Rz. 30

Es ist daher nötig, das in der Bewegungsbilanz unter Passivmehrung ausgewiesene Jahresergebnis durch die gesamten Positionen der GuV zu ersetzen, wobei zunächst die Aufwendungen als Mittelverwendung und die Erträge als Mittelherkunft klassifiziert werden. Bei ausreichender Detailliertheit der Untergliederung können jetzt die aus Abgrenzungsbuchungen resultierenden, nicht zahlungsbegleiteten Vorgänge sowohl in der GuV als auch in der Bewegungsbilanz visualisiert werden. Da durch das System der doppelten Buchhaltung Kontenbewegungen stets Soll und Haben berühren, finden sich die zu eliminierenden, nicht zahlungsbegleiteten Vorgänge sowohl auf der Mittelherkunfts- als auch auf der Mittelverwendungsseite. So stehen z. B. die aktivmindernden Abschreibungen, die zunächst fälschlich als Mittelherkunft interpretiert wurden, in der GuV unter den Aufwendungen, die zunächst als Auszahlungen und damit als Mittelverwendung klassifiziert wurden. Durch beidseitige Eliminierung dieser Vorgänge sind die tatsächlichen Finanzflüsse zu erhalten.

 

Rz. 31

Im Folgenden werden die so identifizierten Finanzströme gem. DRS 21 in verschiedene Kategorien unterteilt, was in § 297 Rz 24 ff. dargestellt ist. Dabei ist neben weiteren Ungenauigkeiten i. R. d. indirekten Darstellung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit aufgrund der Zuordnung der zahlungswirksam...

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