Rz. 84

Nr. 11a wurde durch das KapCoRiLiG eingeführt; sie geht auf Art. 43 Abs. 1 Nr. 2 i. d. F. d. GmbH & Co-RL zurück und soll auf das mit der persönlichen Haftung verbundene erhöhte Risiko hinweisen. Danach sind die sich aus dem HR ergebenden Daten über Name, Sitz und Rechtsform derjenigen Unt anzugeben, bei denen die KapG allein oder neben anderen zum Bilanzstichtag unbeschränkt haftender Gesellschafter ist. Das Unt, für das unbeschränkt gehaftet wird, muss selbst nicht rechnungslegungspflichtig sein. Auch die Höhe der Beteiligung ist für die Angabepflicht nicht relevant.[1]

 

Rz. 85

Mit Abschluss des Vertrags mit den weiteren Gesellschaftern und der Fortsetzung der Geschäfte mit Zustimmung des Eintretenden ist der Eintritt wirksam, was die Angabepflicht auslöst. Auf den Zeitpunkt der Eintragung der nur deklaratorisch wirkenden HR-Eintragung kommt es nicht an.

 

Rz. 86

Die Angabe nach Nr. 11a kann entfallen, wenn die Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 Satz 1 HGB vorliegen (§ 286 Rz 12) bzw. generell für kleine KapG (§ 288 Abs. 1 HGB).

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 1116.

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