Rz. 73

Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder gem. § 44 GmbHG bzw. § 94 AktG sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats sind mit ihrem Namen und mind. einem ausgeschriebenen Vornamen und mit der Bezeichnung des zum Zeitpunkt der Erstellung des Anhangs tatsächlich ausgeübten Berufs anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied während des Gj aus dem Organ ausgeschieden ist. Bei Mitgliedern, die im Laufe des Gj oder danach in der Zeit bis zur Aufstellung (beim Geschäftsführungsorgan) bzw. bis zur Feststellung (beim Aufsichtsrat) des Jahresabschlusses in das Organ berufen wurden oder aus diesem ausschieden, ist mit Angabe des Datums der Beginn bzw. das Ende der Mitgliedschaft aufzuführen. Die Angabe des tatsächlich ausgeübten Berufs erfordert bei einem Geschäftsführungsorgan die genaue Bezeichnung der Tätigkeit, aus der sich der Verantwortungsbereich ergibt, z. B. Vertriebs-, Technik-, Finanz- oder Risk-Management-Vorstand, aber auch die in Gebrauch gekommenen englischen Bezeichnungen CEO, CFO, COO oder CIO sind möglich. Bei Geschäftsführern ist ebenfalls die Funktion entsprechend anzugeben, bspw. Geschäftsführer Marketing, Geschäftsführer Vertrieb. Bei den Mitgliedern des Aufsichtsrats ist anzugeben, in welchem Unt die Tätigkeit ausgeübt wird. Bei sog. Berufs-Aufsichtsräten ist verbal zum Ausdruck zu bringen, dass neben der Tätigkeit als Aufsichtsrat in verschiedenen Ges. kein weiterer Beruf ausgeübt wird, aus dem sich eine Feststellung der Hauptberufstätigkeit ergeben könnte. Weitere Angaben wie der Wohnort, was bei verbreiteten Namen einer Verwechslungsgefahr vorbeugt, können aufgenommen werden.

 

Rz. 74

Ein Arbeitsdirektor nach dem MitbestG braucht nicht angegeben zu werden.[1]

 

Rz. 75

Die börsennotierten Ges. haben im Anhang auch die Mitgliedschaft in anderen Aufsichtsräten bzw. Kontrollgremien i. S. v. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG[2] anzugeben, wobei sich hier auch Überschneidungen zu den von diesen Unt abzugebenden Erklärungen zur Unternehmensführung ergeben können (§ 289f Rz 20 ff.). Bei Eintreten oder Ausscheiden im Laufe des Gj ist das Datum anzugeben. Durch diese Angabepflicht sollen mögliche Interessenkonflikte und die Belastbarkeit erkennbar werden.[3] Dementsprechend sind alle vergüteten oder unvergüteten vergleichbaren Funktionen in in- wie ausländischen Ges. einschl. derjenigen in freiwillig gebildeten Aufsichtsräten, Beiräten, Boards oder Verwaltungsräten anzugeben, wenn diese Organe die Aufgaben eines Aufsichtsrats entsprechend der gesetzlichen Regelung für Aufsichtsräte übernehmen.[4]

 

Rz. 76

Auszuweisen ist, ob das Aufsichtsratsmitglied Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender ist. Hat das Geschäftsführungsorgan einen Vorsitzenden, ist dies bekannt zu machen; die Funktion des Sprechers dagegen nicht.[5] Die Angabe der Funktion des Stellvertreters ist nach dem Wortlaut der Norm nicht zwingend, empfiehlt sich jedoch aus Gründen der Transparenz auch bei den Geschäftsführungsorganen.

 

Rz. 77

Diese Angabepflichten gehen nicht auf die RL 2013/34/EU zurück, sondern stellen originäres nationales Recht dar (§ 160 Abs. 5 AktG a. F.), das durch das KonTraG bzgl. der weitergehenden Angaben durch börsennotierte Ges. erweitert wurde.

 

Rz. 78

Die Pflicht zur Angabe trifft alle KapG mit Ausnahme der kleinen KapG (§ 288 Abs. 1 HGB) und die dem PublG unterliegenden Unt, die zur Erstellung des Anhangs verpflichtet sind. In der KGaA sind die phG, die zur Geschäftsführung und zur Vertretung befugt sind, bekannt zu machen (§ 278 Abs. 2 HGB i. V. m. § 283 AktG). Für Genossenschaften gilt die vergleichbare Regelung in § 338 Abs. 2 Nr. 2 HGB.

[1] Vgl. Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2021, § 285 HGB Rn 209.
[2] Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) v. 30.7.2009, BGBl 2009 I S. 2479, wurde der Verweis von bisher § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG auf nunmehr § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG geändert.
[3] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz 355.
[4] Zur Angabepflicht bei freiwillig gebildeten Aufsichtsräten Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 285 HGB Rn 214; Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz 357.
[5] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz 356.

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