Rz. 8

Unt gelten gem. § 267a Abs. 1 Satz 1 HGB als KleinstKapG, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Gj nicht mehr aufweisen als

  • 450.000 (vorher 350.000) EUR Bilanzsumme,
  • 900.000 (vorher 700.000) EUR Nettoumsatzerlöse und
  • eine durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter eines Gj von zehn.
 

Rz. 9

Insg. ergeben sich damit aktuell folgende Schwellenwerte für größenklassenabhängige Befreiungen bei KapG und ihnen gleichgestellten PersG, wobei die Größenklasse der KleinstKapG im Ergebnis lediglich eine weitere Unterteilung der Klasse für kleine KapG darstellt (in Klammern die bis zum Gj 2023/bzw. per Wahlrecht bis zum Gj 2022 geltenden Werte):

 
  Kleine KapG (§ 267 HGB) i. w. S.

Mittelgroße KapG

(§ 267 HGB)

Große KapG

(§ 267 HGB)

KleinstKapG

(§ 267a HGB)

Kleine KapG i. e. S.

(§ 267 HGB)
Bilanzsumme

≤ 450.000 EUR

(350.000 EUR)

> 450.000 EUR

(350.000 EUR)

≤ 7,5 Mio. EUR

(6 Mio. EUR)

> 7,5 Mio. EUR

(6 Mio. EUR)

≤ 25 Mio. EUR

(20 Mio. EUR)

> 25 Mio. EUR

(20 Mio. EUR)
Umsatzerlöse

≤ 900.000 EUR

(700.000 EUR)

> 900.000 EUR

(700.000 EUR)

≤ 15 Mio. EUR

(12 Mio. EUR)

> 15 Mio. EUR

(12 Mio. EUR)

≤ 50 Mio. EUR

(40 Mio. EUR)

> 50 Mio. EUR

(40 Mio. EUR)
Mitarbeiter ≤ 10

>10

≤ 50

> 50

≤ 250
> 250

Tab. 1: Schwellenwerte für Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahl zur Klassifikation von Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften nach HGB (in Klammern die bis zum Gj 2023/bzw. per Wahlrecht bis zum Gj 2022 geltenden Werte)

 

Rz. 10

Eine Erhöhung der monetären Schwellenwerte war seit einiger Zeit überfällig – die Schwellenwerte wurden vor der Erhöhung im Jahr 2024 (mit Wahlrecht bereits für 2023) zuletzt im Jahr 2013 angepasst. Die Europäische Kommission ist gem. Art. 3 Abs. 13 Bilanz-RL dazu verpflichtet, die Schwellenwerte mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und ggf. im Wege von delegierten Rechtsakten zu ändern, wobei die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Inflationsdaten zu berücksichtigen sind. Am 21.12.2023 erfolgte im EU-Amtsblatt (Reihe L) mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775 die letzte Anhebung der Schwellenwerte für die monetären Größenmerkmale Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse um grds. 25 %. Diese hat der deutsche Gesetzgeber nun in das HGB integriert. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften[1] wurden die von der EU erlaubten Erhöhungen der monetären Schwellenwerte in vollem Umfang vorgenommen und auch das Wahlrecht zur zeitlichen Anwendung wurde voll genutzt.

 

Rz. 11

Wie schon bei den bisherigen Größenklassenbestimmungen nach § 267 HGB tritt die Rechtsfolge erst ein, wenn jeweils mind. zwei der drei Schwellenwerte an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Gj unterschritten sind. Im Falle einer Umwandlung oder Neugründung ist durch direkten Verweis auf § 267 Abs. 4 HGB bereits dann eine Befreiung gegeben, wenn mind. zwei der drei Schwellenwerte am aktuellen Abschlussstichtag für diese Unt ohne direkte Historie unterschritten werden. Mit diesen Regeln ist einerseits der Start der Unt in der richtigen Größenklasse sichergestellt und andererseits ergibt sich durch die anschließend laufende Betrachtung von zwei Abschlussstichtagen eine ausreichende Vorlaufzeit zur Anpassung der Rechnungslegung und der vorgelagerten Systeme an die jeweils höheren quantitativen und qualitativen Ansprüche des Jahresabschlusses und ggf. des Lageberichts der höheren Kategorie. Ein Abstieg in eine kleinere Größenklasse bedingt jedoch auch das Unterschreiten von mind. zwei der drei Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen, was zu einer höheren Konstanz der Klassenzuordnung führt, da hektische Wechsel der Größenklassen von Jahr zu Jahr damit ausgeschlossen sind. Somit ist die Einordnung abhängig von der Klassifikation der KapG in den Vorjahren. Für die Bestimmung ist es somit bei unterschiedlichen Zuordnungen notwendig, schrittweise in die Vergangenheit die Werte zu prüfen, bis sich eine mit dem Gesetzestext vereinbare Zuordnung ergibt.[2]

 

Rz. 11a

Die rückwirkende Erhöhung erst Anfang April 2024 führt zu der Herausforderung, dass viele Unternehmen, die bislang noch als mittelgroß eingestuft waren, nun aus der Prüfungspflicht fallen. Daher ist zu prüfen, ob noch von der Prüfung des Abschlusses für das Geschäftsjahr 2023 zurückgetreten werden kann oder ob diese ggf. freiwillig (weiter) durchgeführt werden soll. Zudem dürften viele Unternehmen, die sich bislang als "große Kapitalgesellschaften" für die Ergänzung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht ab dem Geschäftsjahr 2025 vorbereitet haben, sich davon befreit sehen als nunmehr mittelgroße Kapitalgesellschaften. Bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung, dass an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen jeweils mind. zwei der drei Schwellenwerte überschritten sein müssen, um in der jeweiligen Klasse zu sein, gilt für die erhöhten Werte Folgendes: Die angehobenen monetären Schwellenwerte sind bereits zurückbezogen anzuwenden, d. h. di...

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