Rz. 5

Der aus Zusammenschlüssen vor der BilMoG-Anwendung resultierende GoF im Jahresabschluss ist gem. der damals erfolgten Wahlrechtsnutzung nach den Altvorschriften weiterzuführen und entsprechend der dortigen Regelung zu behandeln.[1] Mit dem BilMoG wurde der GoF einem VG gleichgestellt (§ 246 Rz 90 ff.), sodass seither eine Ansatz- und Abschreibungspflicht besteht. Letztmals für Gj, die vor dem 1.1.2010 begonnen haben, konnte der GoF im Jahresabschluss wahlweise aktiviert und über 4 Jahre bzw. die planmäßige Nutzungsdauer abgeschrieben oder sofort als Aufwand verrechnet werden. Hier ist somit eine prospektive Anwendung in der Form vorgesehen, dass bereits direkt aufwandswirksam verrechnete GoF so zu belassen sind und nicht nachaktiviert werden dürfen. Auch die pauschale Verteilung eines GoF über 4 Jahre muss für die Altfälle beibehalten werden, soweit dieses Vorgehen gewählt wurde. Ein Wechsel der Behandlungsmethode ist jedoch im Rahmen der Altvorschriften denkbar. Auch sind ggf. Anpassungen der angegebenen Nutzungsdauer vorzunehmen, soweit hier Hinweise vorliegen und damals die Möglichkeit der Abschreibung über die individuelle Nutzungsdauer gewählt wurde.

 
Praxis-Beispiel

Folgende Unternehmenssituation bzgl. eines GoF im Jahresabschluss war gegeben:

Aus einem Asset Deal einer AG resultierte zum 31.12.2007 ein GoF in Höhe von 2 Mio. EUR.

Variante 1:

Der GoF in Höhe von 2 Mio. EUR wurde aktiviert und planmäßig über eine Nutzungsdauer von 10 Jahren mit 200.000 EUR pa abgeschrieben. Der Restbuchwert betrug per 31.12.2009 entsprechend 1,6 Mio. EUR.

Im Umstellungszeitpunkt am 1.1.2010 musste die AG die bisherige Vorgehensweise beibehalten und den in der Vergangenheit aktivierten GoF bis zum Ablauf weiter über die geschätzte Restnutzungsdauer von nunmehr 8 Jahren abschreiben. Zu beachten war/ist allerdings, dass die Nutzungsdauer im Anhang gem. § 285 Nr. 13 HGB zu begründen ist.

Variante 2:

Der GoF in Höhe von 2 Mio. EUR wurde aktiviert und pauschal über eine Nutzungsdauer von 4 Jahren mit 500.000 EUR pa abgeschrieben. Der Restbuchwert betrug per 31.12.2009 entsprechend 1 Mio. EUR.

Im Umstellungszeitpunkt am 1.1.2010 müsste die AG die bisherige Vorgehensweise beibehalten und den in der Vergangenheit aktivierten GoF bis zum Ablauf weiter über die geschätzte Restnutzungsdauer von nunmehr 2 Jahren abschreiben.

 

Rz. 6

Die Begründungspflicht nach § 285 Nr. 13 HGB bzgl. der Nutzungsdauer ist nicht nur auf Zusammenschlüsse ab dem Gj 2010 beschränkt. Vielmehr hat diese stets zu erfolgen, d. h. auch die Altfälle sind zu begründen,[2] wobei aber keine Aufteilung auf Alt- und Neufälle notwendig ist. Vielmehr dürfte die Angabe einzelfallbezogen oder bezogen auf bestimmte Zusammenschlüsse aus einer Branchen erfolgen, da die Begründung an sachlichen Aspekten anzusetzen hat.

 
Praxis-Beispiel

Geschäfts- oder Firmenwert[3]

Der ausgewiesene Geschäfts- oder Firmenwert resultiert aus der Verschmelzung der RIB Bausoftware GmbH, Stuttgart, auf die RIB Software AG, Stuttgart, im Geschäftsjahr 2003.

Die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts erfolgt über einen Zeitraum von 15 Jahren.

Die RIB Bausoftware GmbH besaß zum Zeitpunkt der Verschmelzung alle wesentlichen immateriellen Vermögenswerte der RIB-Gruppe. Aufgrund der langjährigen erfolgreichen Tätigkeit der RIB-Gruppe im Softwaremarkt für Bauwesen, Anlagenbau und Infrastrukturmanagement sowie unter Berücksichtigung der Erwartungen über die relevanten Produkt- und Technologiezyklen, ist die Abschreibung über eine Nutzungsdauer von mehr als 5 Jahren gerechtfertigt.

 

Rz. 7

Ein Verweis auf das EStG ist aufgrund der Trennung von Handels- und Steuerbilanz nicht möglich, gleichwohl ist eine angenommene Nutzungsdauer über 15 Jahre in der Praxis vergleichsweise häufig anzutreffen.[4]

 

Rz. 8

Ein Hinweis bei der nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB geforderten Angabe der auf die Posten der Bilanz und GuV angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auf den Umstand, dass ggf. Altfälle sofort oder pauschal verrechnet wurden, ist zwar für den Abschlussadressaten nützlich, kann aber i. d. R. nicht verpflichtend gefordert werden. Ausnahmen wären sehr große Vorgänge, deren Behandlung nach den Altvorschriften die tatsachengemäße Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auch jetzt noch wesentlich beeinträchtigen.

[1] Vgl. IDW RS HFA 28.31.
[2] Vgl. IDW RS HFA 28.33.
[3] Entnommen aus RIB Software AG, Jahresabschluss 2010 i. d. F. d. eBAnz, S. 10.
[4] Vgl. Müller, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar BilMoG Erfahrungsbericht, 2012, Rz 400.

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