Rz. 11

Von den in § 325 Abs. 1 HGB aufgeführten Rechnungslegungsunterlagen müssen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Ges., die unter den Anwendungsbereich des § 327 HGB fallen, sämtliche Unterlagen offenlegen, sofern sie aufgestellt wurden. Sie stehen den großen Ges. nahe; eine Möglichkeit zum Verzicht auf die Offenlegung einzelner Unterlagen wurde daher vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.[1] Entsprechend müssen folgende Unterlagen von den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs an die das Unternehmensregister führende Stelle (bzw. für Gj, die vor dem 1.1.2022 begannen, an den Betreiber des BAnz) übermittelt werden:

  • Änderung des Jahresabschlusses oder Bestätigungsvermerks (§ 325 Rz 106).

Anwender des § 327 HGB können jedoch inhaltliche Erleichterungen im Jahresabschluss in Anspruch nehmen (Rz 13 ff.).

 

Rz. 12

Die mittelgroßen Ges. zur Verfügung stehenden Aufstellungserleichterungen stehen nicht im Konflikt mit den in § 327 HGB festgeschriebenen Erleichterungen im Zusammenhang mit der Offenlegung. Die Formulierung des § 327 HGB lässt eine Inanspruchnahme der Aufstellungserleichterungen zwar nicht direkt zu, nach h. M. kann eine Offenlegung unter Berufung auf eine solche Erleichterung jedoch unterbleiben. Auf eine Offenlegung kann entsprechend den Maßgaben des § 327 HGB (analog zu § 326 HGB) demnach verzichtet werden, wenn von dem Recht auf Verzicht der Aufstellung des jeweilig gleichen Sachverhalts nicht Gebrauch gemacht wurde.[2] Auch kann auf die Inanspruchnahme einer Aufstellungserleichterung verzichtet und eine Offenlegung vorgenommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Wenngleich in § 327 HGB nicht kodifiziert, können sich so Offenlegungserleichterungen aus verfügbaren Aufstellungserleichterungen etwa für die GuV ergeben. Gestattet ist gem. § 276 Satz 1 HGB in diesem Zusammenhang, die Positionen des § 275 Abs. 2 Nr. 1–5 HGB (GKV) sowie des § 275 Abs. 3 Nr. 1–3 und 6 HGB (UKV) zusammenzufassen.

Auf die Angaben zur Aufgliederung des Umsatzes nach § 285 Nr. 4 HGB, die Erläuterungen zu latenten Steuern nach § 285 Nr. 29 HGB sowie die Erläuterung der einzelnen Erträge und Aufwendungen, die einem anderen Gj zuzurechnen sind, nach § 285 Nr. 32 HGB kann gem. § 288 Abs. 2 HGB verzichtet werden. Angaben zu dem vom Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechneten Gesamthonorar gem. § 285 Nr. 17 HGB dürfen unterbleiben. Unt sind dann jedoch verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln. Sie brauchen die Angaben nach § 285 Nr. 21 HGB nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Unt, an denen die Ges. selbst eine Beteiligung hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden. Angaben zu den Organbezügen gem. § 285 Nr. 9 Buchst. a und b HGB dürfen ebenfalls unterbleiben, sofern § 286 Abs. 4 HGB eine Nichtangabe gestattet (§ 286 Rz 17 f.). Dies gilt hinsichtlich der Angaben gem. § 285 Nr. 11 und 11b HGB gleichermaßen, sofern § 286 Abs. 3 HGB eine Nichtangabe gestattet.

Wird auf die Angabe nach § 285 Nr. 11 und 11b unter Berufung auf § 286 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB verzichtet, ist dies jedoch gem. § 286 Abs. 3 Satz 4 HGB im Anhang anzugeben. § 327 Satz 2 Nr. 2 HGB gewährt darüber hinaus weitere Verkürzungen der Anhangangaben (Rz 15 f.).

[1] Vgl. Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 327 HGB Rn 4.
[2] Vgl. Farr, AG 1996, S. 145; Müller, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 326 HGB Rz 23, Stand: 4/2022.

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