Rz. 6

§ 311 Abs. 1 Satz 1 HGB enthält eine Legaldefinition des Begriffs assoziiertes Unt. Ein assoziiertes Unt ist ein nicht in den Konzernabschluss einbezogenes Unt, an dem ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unt nach § 271 Abs. 1 HGB beteiligt ist und einen maßgeblichen Einfluss auf dessen Geschäfts- und Finanzpolitik ausübt.[1] In den Konzernabschluss einbezogene Unt sind gem. § 290 HGB das MU und die im Wege der VollKons einbezogenen TU.

 

Rz. 7

Assoziierte Unt i. S. d. § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB sind keine einbezogenen Unt, denn sie unterliegen keinem beherrschenden Einfluss i. S. d. § 290 HGB. Das Gleiche gilt auch für GemeinschaftsUnt.[2] Aus der Sicht der an dem GemeinschaftsUnt beteiligten Unt üben beide zusammen zwar einen beherrschenden Einfluss auf das GemeinschaftsUnt aus. Jedes Unt für sich genommen übt jedoch allenfalls maßgeblichen Einfluss aus. Damit fallen Beteiligungen von assoziierten Unt oder GemeinschaftsUnt an anderen Unt aus dem Anwendungsbereich des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB heraus.[3]

[1] Assoziierte Unt sind keine "verbundenen Unternehmen" i. S. d. §§ 271 Abs. 2 HGB, 15 AktG; vgl. WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 16. Aufl. 2019, Abschn. G, Fn. 709 zu Tz 607 – in der Neuauflage nicht mehr enthalten.
[2] Vgl. auch Gschrei, Beteiligungen im Jahresabschluss und Konzernabschluss, S. 138; ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 311 HGB Rz 35, mit Diskussion der Argumente.
[3] Hiervon streng zu unterscheiden ist die zu bejahende Frage, ob die von einem im Wege der QuotenKons in den Konzernabschluss einbezogenen GemeinschaftsUnt gehaltenen Anteile an einem assoziierten Unt in die Bewertung nach der Equity-Methode einzubeziehen sind, wenn Anteile an dem assoziierten Unt auch noch von vollkonsolidierten Unt gehalten werden; vgl. dazu auch ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 312 HGB Rz 27.

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