Rz. 10

Der Begriff "immateriell" ist nicht gesetzlich definiert. Für Zwecke der bilanzrechtlichen Abgrenzung wird sowohl im deutschen, als auch im anglo-amerikanischen Schrifttum zwischen immateriellen, materiellen und finanziellen Gütern unterschieden.[1] Auf dieser Grundlage können immaterielle Vermögensgegenstände "als Güter" (i. S. v. wirtschaftlicher Vorteil bzw. Nutzen) definiert werden, die keine (wesentliche) gegenständliche Substanz, d. h. keine Körperlichkeit bzw. Greifbarkeit aufweisen und im Unterschied zu finanziellen Gütern (Forderungen, Verbindlichkeiten etc.) nicht monetär sind.[2]

Soweit ein zusammengesetztes Gut aus einer materiellen und einer immateriellen Komponente besteht, sind die Komponenten grundsätzlich getrennt zu bilanzieren, sofern die einzelnen Komponenten jeweils die VG-Eigenschaft erfüllen. Hat eine Komponente jedoch nur untergeordnete Bedeutung oder lassen sich die Komponenten nicht funktions- oder wertgemäß trennen, handelt es sich um ein zusammengesetztes Gut, das entweder den materiellen oder den immateriellen VG zuzuordnen ist. Diese Zuordnung wird durch die jeweilige Hauptkomponente bestimmt, die sich aus dem wirtschaftlichen Interesse des Bilanzierenden an dem Gut ableitet (DRS 24.10).

 

Rz. 11

Eine Kategorisierung von immateriellen Gütern nach der Verlässlichkeit bzgl. Identifikation und Bewertung kann wie folgt vorgenommen werden:[3]

 
Identifizierbare, in ihrer Eigenart individuell bestimmbare und abgrenzbare immaterielle Vermögenswerte Nicht identifizierbare Vermögenswerte
Rechte Wirtschaftliche Werte Rein wirtschaftliche Vorteile
Vertraglich oder rechtlich geschützt Nicht rechtlich geschützt, können aber Gegenstand eines Rechtsgeschäfts sein Weder isoliert im Rechtsverkehr übertragbar noch rechtlich zu schützen

Tab. 1: Kategorisierung immaterieller Güter

 

Rz. 12

Allerdings erfüllen nicht alle Kategorien immaterieller Güter die Voraussetzungen für einen Vermögensgegenstand i. S. v. § 246 HGB, sodass hier weitere Konkretisierungen vorzunehmen sind.

[1] Vgl. Von Keitz, Immaterielle Güter in der internationalen Rechnungslegung, 1997, S. 5.
[2] Vgl. Haller, in Möller/Schmidt, Rechnungswesen als Instrument für Führungsentscheidungen, 1998, S. 564; so auch DRS 24.8 der den immateriellen VG definiert als: "Nichtfinanzieller Vermögensgegenstand ohne bedeutende physische Substanz".
[3] Vgl. Küting/Ellmann, in Küting/Pfitzer/Weber, Das neue deutsche Bilanzrecht, 2. Aufl. 2009, S. 266.

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