Rz. 9

Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren ist im Konzernanhang gesondert ohne eine weitere Aufgliederung anzugeben. Eine Aufgliederung, wie für den Einzelabschluss nach § 285 Nr. 2 HGB sowie nach § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 268 Abs. 5 HGB zwingend geboten, ist allerdings gängige Praxis. Die Angabe für den Konzernabschluss impliziert eine vorher durchzuführende SchuldenKons; eine bloße Zusammenfassung aus den Einzelabschlüssen ist nicht zulässig. Ein Davon-Ausweis für verbindliche Unt, die nicht konsolidiert sind, ist nicht erforderlich.[1]

 

Rz. 10

Analog sind gesicherte Verbindlichkeiten als Gesamtbetrag für den Konzern anzugeben. Auch hier ist eine vorherige SchuldenKons vorzunehmen.[2] Gesicherte Verbindlichkeiten sind zu quantifizieren und nach Art und Form der Sicherheiten zu benennen (§ 285 Rz 8 ff.).

 

Rz. 11

Die Gesamtbeträge der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren und der gesicherten Verbindlichkeiten beinhalten auch Beträge gegenüber nicht in den KonsKreis einbezogenen KonzernUnt sowie die nicht-konsolidierten Beträge gegenüber GemeinschaftsUnt. Eine gesonderte Angabe dieser Beträge ist nicht erforderlich.

 

Rz. 12

Aufgrund der geforderten Angabepflichten ist ein Verbindlichkeitenspiegel empfehlenswert, in dem eine Aufgliederung der langfristigen und der gesicherten Beträge auf die Einzelposten vorgenommen werden kann. Dies kommt einer freiwilligen Angabe gleich.

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 315 HGB Rz 5.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Tz 702.

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