Rz. 5

Die Verpflichtung zur Aufstellung einer nichtfinanziellen Konzernerklärung trifft die gesetzlichen Vertreter des MU, da diese eine Erweiterung des Konzernlageberichts darstellt. Der Konzernlageberichtseid nach § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB erstreckt sich allerdings nicht auf die nichtfinanzielle Konzernberichterstattung.[1] Die Umsetzung der CSR-Richtlinie machte eine neue Größenklasse im HGB notwendig, die der großen Unternehmen von öffentlichem Interesse. Diese sind zunächst nach § 315b Abs. 1 HGB KapG, die

  1. ein Konzernmutterunternehmen nach § 290 HGB darstellen,
  2. zum Stichtag des Konzernabschlusses kapitalmarktorientiert i. S. v. § 264d HGB sind,
  3. die Schwellenwerte für die Konzernrechnungslegung nach § 293 HGB überschreiten und
  4. zusammen mit den einzubeziehenden TU im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter aufweisen.

Dabei gelten die für die größenabhängigen Befreiungen geltenden Regelungen der § 267 Abs. 4 bis 5 HGB für die Nrn. 3 und 4. Konkret tritt die Rechtsfolge ein, wenn die Bedingungen an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen erfüllt sind (§ 267 Rz 25). Die Berechnung der Durchschnittswerte für die Mitarbeiterzahl ist auf Basis der Quartalswerte zu ermitteln (§ 267 Rz 24). Dabei ist auf den tatsächlich bestimmten Konsolidierungskreis abzustellen, d. h. nach § 296 HGB nicht konsolidierte TU sind bei der Bestimmung der Schwellenwerte nicht zu berücksichtigen (§ 293 Rz 13). Da kein Verweis auf § 293 Abs. 5 HGB erfolgt, in der die Erleichterung der größenabhängigen Befreiung kapitalmarktorientierten Unt. verwehrt wird, gilt für die Befreiung von der nichtfinanziellen Berichterstattung diese Einschränkung nicht.[2] Somit sind die mind. zwei Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen unterschreitenden kapitalmarktorientierten Konzerne zwar zur Konzernrechnungslegung verpflichtet, brauchen aber keine nichtfinanzielle Konzernerklärung abzugeben.

Anzumerken ist, dass eine Erhöhung der monetären Schwellenwerte für 2024 angekündigt ist (§ 293 Rz 1).

Eine Berichterstattungspflicht hängt an der Kapitalmarktorientierung des MU; ein lediglich im Konsolidierungskreis enthaltenes kapitalmarktorientiertes TU löst keine Aufstellungspflicht für eine nichtfinanzielle Erklärung des MU aus. Auch muss das MU zur Aufstellung eines Konzernlageberichts verpflichtet sein, was nach der Gesetzesbegründung auch die Befreiungen der §§ 291 und 292 HGB neben der im Gesetzestext genannten größenabhängigen Befreiung nach § 293 HGB zur Anwendung kommen lässt. Demnach befreit der Einbezug in einen Konzernabschluss und -lagebericht eines übergeordneten MU (§ 291 Rz 14 ff.) von der Aufstellung einer nichtfinanziellen Konzernerklärung.[3]

 

Rz. 6

Zum Kreis der Zielgruppe der Regelung gehören auch Kreditinstitute und Versicherungen, die die Kriterien Nr. 1, 3 und 4 aus Rz 5 erfüllen (DRS 20.233). Diese haben über Verpflichtungen aus anderen Stellen im Gesetz (§ 340i Abs. 5 HGB und § 341j Abs. 4 HGB) ebenfalls eine nichtfinanzielle Konzernerklärung abzugeben.

 

Rz. 7

Die Regelungen zur Zusammenfassung von Anhang und Konzernanhang aus § 298 Abs. 2 HGB werden in § 315b Abs. 1 Satz 2 HGB auf die nichtfinanzielle Erklärung auf Einzelunternehmens- und Konzernebene übertragen. Daher können diese zur Vermeidung von Doppelangaben zusammengefasst aufgestellt und veröffentlicht werden, soweit aus den Angaben jeweils klar hervorgeht, welche Ebene konkret beschrieben wird (§ 298 Rz 88 ff.).

In der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder in dem gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht können zur Vermeidung von Doppelungen auf nichtfinanzielle Angaben im Konzernlagebericht Verweisungen eingesetzt werden. Diese können etwa die nach § 315 Abs. 3 HGB geforderten Angaben zu den wesentlichen nichtfinanziellen Leistungsindikatoren sein.

[1] Vgl. Störk/Schäfer/Schönberger, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 315b HGB Rz 15.
[2] Vgl. Störk/Schäfer/Schönberger, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 315b HGB Rz 7.
[3] BT-Drs. 18/9982 v. 17.10.2016 S. 56.

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