Rz. 6

Taugliche Täter des § 333 HGB können nach dem Gesetzeswortlaut nur Abschlussprüfer, deren Gehilfen sein. Personen, die diesem Täterkreis nicht angehören, können nur als Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfen (§ 27 StGB) an der Tat teilnehmen.

2.1 Abschlussprüfer

 

Rz. 7

Als möglicher Täter kommt der Abschlussprüfer in Betracht. Diesbzgl. kann auf die Ausführungen bei § 332 HGB (§ 332 Rz 8 ff.) verwiesen werden.

2.2 Gehilfe eines Abschlussprüfers

 

Rz. 8

Hinsichtlich der Definition des Gehilfen des Abschlussprüfers gelten zunächst die Ausführungen bei § 332 HGB (§ 332 Rz 13 ff.).

 

Rz. 9

Während jedoch bei der Tathandlung des § 332 HGB auf die Gehilfen eingegrenzt wurde, die eine prüfungsspezifische Tätigkeit ausüben und dadurch Einfluss auf das Prüfungsergebnis haben, ist eine solche Einschränkung bei § 333 HGB nicht dienlich. Denn gegen die Verschwiegenheitspflicht kann jeder Prüfungsgehilfe (auch bloße Schreib- und Hilfskräfte) verstoßen.[1]

[1] Ebenso Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 333 HGB Rz 17; Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 333 HGB Rn 15; a. A. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 333 HGB Rn 7, § 332 HGB Rn 10.

2.3 Beschäftigter einer Prüfstelle

 

Rz. 10

Beschäftigter der seit dem FISG bei der BaFin angesiedelten Prüfstelle ist jeder, der für eine solche Prüfstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben tätig ist. Dazu gehören nicht nur Arbeitnehmer der Prüfstelle, sondern auch Personen, derer sich die Prüfstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient.[1]

[1] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 333 HGB Rn 8.

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