Rz. 3

Das Gericht nimmt Einsicht in den streitpunktbezogenen Teil der Handelsbücher und zieht zu dieser Einsichtnahme die Streitparteien hinzu (§ 259 Satz 1 HGB). Im Vorfeld hat das Gericht die Streitparteien zu benachrichtigen (§§ 214, 176 ZPO) bzw. den Termin zur Einsichtnahme zu verkünden (§ 218 ZPO) und auf die streitpunktrelevanten Inhalte der Handelsbücher hinzuweisen. Eine Nichtteilnahme einer Streitpartei trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung hindert die Einsichtnahme nicht.[1] Über die erhobenen Beweise verhandeln die Prozessbeteiligten (§ 285 ZPO). Der Einsichtnahme kann das Gericht auch einen Sachverständigen hinzuziehen (§ 144 ZPO).

 

Rz. 4

Die parteiöffentliche Einsichtnahme in die Handelsbücher des streitbeteiligten Kaufmanns durch das Gericht beschränkt sich auf diejenigen Eintragungen in den Büchern, die der Würdigung von Tatbestandsbehauptungen und auf sie bezogene Einwendungen der Prozessparteien dienlich sind. Legt ein Kaufmann zur Beweisführung seine Handelsbücher vor, hat er die streitpunktrelevanten Inhalte der Handelsbücher anzuführen.[2] Einem Streitgegner einer vorlagepflichtigen Streitpartei ist ein solcher Hinweis aufgrund der Informationsnachteile regelmäßig nicht möglich. Er hat den vermutlich gebuchten Sachverhalt zu benennen und weitere Hinweise zur Buchung und ihrer Lokalisierung in den Handelsbüchern anzubringen.[3] Die Konkretisierung der streitpunktbezogenen Inhalte der Handelsbücher obliegt dann zunächst dem vorlegungspflichtigen Kaufmann. Erst wenn er dieser Präzisierung nicht nachkommt, sichtet das Gericht die Handelsbücher und benennt die streitpunktbezogenen Inhalte.[4]

 

Rz. 5

Sind die streitpunktbezogenen Inhalte der Handelsbücher als Beweis für die Bestätigung der Tatsachenbehauptungen oder der darauf bezogenen Einwendungen relevant, erstellt das Gericht einen Abzug dieser Inhalte und fügt sie den Gerichtsakten hinzu.[5]

[1] Vgl. Pöschke, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, § 259 HGB Rn 4.
[2] Vgl. Störk/Lewe, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 259 HGB Anm. 2.
[3] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 259 HGB Rz 4; Pöschke, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2014, § 259 HGB Rn 7. Ebenfalls höhere Anforderungen an beweisführende vorlegende Kaufleute stellend vgl. Reich/Szczesny/Voß, in Heidel/Schall, HGB Handkommentar, 2. Aufl. 2015, § 259 HGB Rn 5.
[4] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 259 HGB Rz 5; Pöschke, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2014, § 259 HGB Rn 7.
[5] Vgl. Pöschke, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2014, § 259 HGB Rn 9.

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