Rz. 20

In den Anhang sind gem. § 284 Abs. 1 HGB diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der Bilanz und der GuV nur im Anhang vorgeschrieben sind, und die Angaben, die wahlweise nicht in die Bilanz oder GuV aufgenommen wurden. Bei beiden Arten von Angaben handelt es sich um Pflichtangaben. Jedoch sind die ersten immer in den Anhang aufzunehmen, während die zweiten wahlweise in den Anhang aufgenommen werden können (Wahlpflichtangaben). Außerdem kann der Anhang freiwillige Angaben beinhalten.[1] Dies sollte jedoch sehr sparsam erfolgen und ggf. sollten die freiwilligen Angaben bevorzugt im Lagebericht platziert werden, da sie dort durch die weiteren Beschreibungsnotwendigkeiten tendenziell als Pflichtangaben zu verstehen sind. Gleichwohl kann insb. bei Unt, die nicht lageberichtspflichtig sind, auch ein Ausweis im Anhang sinnvoll sein.

Soweit bei den Verpflichtungen nicht explizit anders vermerkt (z. B. "wesentliche Risiken"), sind stets alle geforderten Angaben ohne Beachtung der Wesentlichkeit in den Anhang aufzunehmen. Daher kann auf Fehlangaben verzichtet werden, da eine Nichtnennung stets als "nicht vorhanden" zu interpretieren ist.

[1] Vgl. Wulf, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 284 HGB Rz 2, Stand: 1/2022.

2.1 Pflichtangaben

 

Rz. 21

Rechtsform- und branchenunabhängige Pflichtangaben im Anhang umfassen:[1]

 
Kurzerläuterung und evtl. Ausnahmen

Fundstelle

HGB
Unterschiedsbetrag aus der Abzinsung von Pensionsverpflichtungen mit dem Zehn- statt Sieben-Jahresdurchschnittszinssatz. § 253 Abs. 6 Satz 3
Zusätzliche Angaben, falls der Jahresabschluss trotz Beachtung der GoB aufgrund besonderer Umstände kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. § 264 Abs. 2 Satz 2
Angabe und Begründung von Abweichungen in der Form der Darstellung und Gliederung der Bilanz und der GuV im Vergleich zum Vorjahr. § 265 Abs. 1 Satz 2
Angabe und Erläuterung von nicht vergleichbaren Vorjahreszahlen in der Bilanz und der GuV. § 265 Abs. 2 Satz 2
Angabe und Erläuterungen von Anpassungen der Vorjahreszahlen zu Vergleichszwecken in der Bilanz und GuV. § 265 Abs. 2 Satz 3
Angabe und Begründung der Ergänzung des Jahresabschlusses nach der für die anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen Gliederung. § 265 Abs. 4 Satz 2
Keine Angabepflicht für kleine KapG.  
Gesonderter Ausweis der Einzelposten, falls zur Vergrößerung der Klarheit der Darstellungen in der Bilanz oder der GuV Posten zulässigerweise zusammengefasst ausgewiesen werden. § 265 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2
Erläuterung von größeren Beträgen im Posten "sonstige Vermögensgegenstände", die rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstehen. § 268 Abs. 4 Satz 2
Keine Angabepflicht für kleine KapG.  
Erläuterung von größeren Beträgen unter dem Posten "Verbindlichkeiten", die rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstehen. § 268 Abs. 5 Satz 3
Keine Angabepflicht für kleine KapG.  
Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten oder Haftungsverhältnissen gem. § 251 HGB. § 268 Abs. 7 Nr. 1
Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten für Haftungsverhältnisse gem. § 251 HGB. § 268 Abs. 7 Nr. 2
Angabe der die Altersversorgung und verbundene sowie assoziierte Unt betreffenden Verpflichtungen für die nach § 251 HGB genannten Haftungsverhältnisse. § 268 Abs. 7 Nr. 3
Angabe der auf die Posten der Bilanz und der GuV angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. § 284 Abs. 2 Nr. 1
Angaben zu und Begründung der Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie gesonderte Darstellung ihres Einflusses auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. § 284 Abs. 2 Nr. 2
Ausweis von Unterschiedsbeträgen bei Anwendung des Gruppenbewertungsverfahrens mit Durchschnittswerten oder eines Verbrauchsfolgeverfahrens, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer Bewertung auf der Grundlage des Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist.

§ 284 Abs. 2 Nr. 3 (§ 240 Abs. 4 und

§ 256 Satz 1)
Keine Angabepflicht für kleine KapG (§ 288 Abs. 1 HGB).  
Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten. § 284 Abs. 2 Nr. 4
Darstellung des Anlagespiegels einschl. Abschreibungen und im Gj aktivierter Zinsen. § 284 Abs. 3
Angabepflicht für kleine KapG.  
Angabe der Gesamtverbindlichkeit mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren. § 285 Nr. 1a
Angabe des Gesamtbetrags von besicherten Verbindlichkeiten unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten. § 285 Nr. 1b
Aufgliederung der nach § 285 Nr. 1 HGB verlangten Angaben für jeden einzelnen Posten. § 285 Nr. 2
Angabepflicht für kleine KapG (§ 288 Abs. 1 HGB).  
Keine Offenlegungspflicht für mittelgroße KapG (§ 317 HGB).  
Angaben über Art, Zweck, Vorteile und Risiken sowie finanzielle Auswirkungen von außerbilanziellen Geschäften, sofern für die Beurteilung der Finanzlage notwendig. § 285 Nr. 3
Angabepflicht für kleine KapG (§ 288 Abs. 1 HGB).  
Angabe der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die in der Bilanz nicht ausgewiesen und auch nicht nach § 251 oder §...

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