Rz. 3

Die Eröffnungsbilanz ist von jedem Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes aufzustellen. Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb unter der Voraussetzung, dass er i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (zum Verhältnis zwischen § 1 Abs. 2 HGB und § 241a HGB vgl. § 241a Rz 6 ff.). Der Zeitpunkt, wann eine Eröffnungsbilanz im Fall einer Neugründung aufzustellen ist, ist vom Gesetzgeber nicht festgelegt. Der Gewerbetreibende hat einen Ermessensspielraum für die Festlegung des Zeitpunkts zwischen dem Abschluss der Vorbereitungsphase und der Erfüllung der Voraussetzung des § 1 Abs. 2 HGB.[1] In der Vorbereitungsphase kann sich dennoch bereits eine Buchführungspflicht ergeben. Diese allein hat jedoch keine Auswirkung auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Eröffnungsbilanz. Ferner kann sich ebenso nach § 141 AO bereits eine steuerliche Buchführungspflicht ergeben. Die Eröffnungsbilanz ist jedenfalls spätestens dann aufzustellen, wenn sich das erste Gj auf die GuV auswirkt. Aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, die Eröffnungsbilanz auf den Stichtag des Beginns der Buchführung aufzustellen.

 

Rz. 4

Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft ist es nicht sachgerecht, nach Abschluss der notariellen Gründung die Eröffnungsbilanz erst auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister aufzustellen, wenn die Geschäftstätigkeit bereits aufgenommen wurde (Vorgesellschaft).[2]

 

Rz. 5

Außer bei Neugründungen ist bei der Entstehung einer Personengesellschaft (PersG) durch Eintritt einer weiteren Person in eine bereits existierende Einzelunternehmung eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Dies folgt bereits der Notwendigkeit der Gewinnermittlung bei den Mitunternehmern. Anders verhält es sich bei Gesellschafterwechseln einer PersG. Hier ist keine Eröffnungsbilanz anzufertigen.[3]

 

Rz. 6

Weitere Zeitpunkte, zu denen eine Eröffnungsbilanz zu erstellen ist, sind neben der bereits erwähnten Ausweitung eines bestehenden Betriebs zu einem kaufmännischen Betrieb auch Sonderfälle wie Aufspaltungen, Insolvenzen, Liquidationen und Abwicklungen.[4] Des Weiteren ergibt sich aus § 242 Abs. 4 i. V. m. § 241a HGB, dass bei einmaliger Nichterfüllung der Voraussetzungen die Pflicht zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz besteht.[5] Stichtag für die dann zu erstellende Eröffnungsbilanz ist der erste Tag des folgenden Gj.

[1] Vgl. Förschle/Kropp/Roland, in Deubert/Förschle/Störk, Sonderbilanzen: Von der Gründungsbilanz bis zur Liquidationsbilanz, 6. Aufl. 2021, B Anm 41.
[2] Vgl. Störk/Hermesmeier, in Deubert/Förschle/Störk, Sonderbilanzen: Von der Gründungsbilanz bis zur Liquidationsbilanz, 6. Aufl. 2021, D Anm 68 ff., Störk/Lewe, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 242 HGB Rz 3.
[3] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 242 HGB Rz 22.
[4] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 242 HGB Rz 21 ff.; detailliert Klingberg/Förschle/Weisang/Deubert, in Deubert/Förschle/Störk, Sonderbilanzen, Von der Gründungsbilanz bis zur Liquidationsbilanz, 6. Aufl. 2021, Kapitel I, R, S, T.
[5] Vgl. Kersting, BB 2008, S. 791. Nach Sinn und Zweck der Regelung wird man es genügen lassen müssen, dass ein Überschreiten der Schwellenwerte nicht zu erwarten ist; vgl. AEAO zu § 141 Nr. 4 S. 5: Danach soll bei einmaligem Überschreiten der Buchführungsgrenze auf Antrag Befreiung von der Buchführungspflicht bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Grenze auch später überschritten wird. Dies sollte für die handelsrechtliche Rechnungslegung analog gelten.

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