Rz. 16

Der Anhang soll zusammen mit Bilanz und GuV ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unter Beachtung der GoB vermitteln. Daher gelten für die Erstellung des Anhangs die allgemeinen Vorschriften für den Jahresabschluss. Hierzu zählen:

  • Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit,
  • Grundsatz der Wahrheit,
  • Grundsatz der Vollständigkeit (soweit die Schutzklausel des § 286 Abs. 1 HGB nicht betroffen ist) sowie der
  • Grundsatz der Wesentlichkeit.[1]

Ferner gelten für den Anhang die allgemeinen Bewertungsvorschriften. Hierzu zählen neben dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit sowie das Vorsichtsprinzip.[2]

Als Teil des Jahresabschlusses ist die Zuwiderhandlung gegen die Angabepflichten im Anhang oder die Nichtaufstellung bzw. Nichtoffenlegung des Anhangs mit einem Bußgeld gem. § 334 bzw. einem Ordnungsgeld gem. § 335 HGB bewehrt. Bei Verstoß gegen § 331 HGB droht sogar eine Freiheits- oder Geldstrafe. Darüber hinaus können Verstöße gegen die Vorschriften über den Anhang zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen (z. B. § 256 AktG). Fehlt ein Anhang im Jahresabschluss gänzlich, ist der Jahresabschluss nichtig. Zudem sind HV-Beschlüsse anfechtbar, wenn Angaben im Anhang fehlen und zur Beurteilung von Beschlussvorlagen wichtig gewesen wären. Fehlende oder unvollständige Angaben im Anhang können darüber hinaus eine Sonderprüfung nach § 258 AktG zur Folge haben. Mitglieder des Geschäftsführungsorgans oder des Aufsichtsrats können mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belegt werden, wenn sie vorsätzlich oder leichtfertig die Verhältnisse der KapG oder der KapCoGes im Anhang unrichtig wiedergeben oder verschleiern. Eine vorsätzliche oder leichtfertige Zuwiderhandlung gegen Einzelvorschriften zum Anhang stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Ferner kann der Abschlussprüfer je nach Schwere des Verstoßes gegen die gesetzlichen Vorschriften den Bestätigungsvermerk einschränken oder versagen.[3]

 

Rz. 17

Die Abgabe zentraler Angaben im Jahresabschluss nach § 264 Abs. 1a HGB ist, sofern sie nicht in der Überschrift zur Bilanz oder in der Kopf- bzw. Fußzeile erfolgt, direkt am Beginn des Anhangs[4] zu platzieren (§ 264 Rz 49).

 

Rz. 18

Kleine und mittelgroße Ges. können Erleichterungen bei der Aufstellung des Anhangs gem. § 288 HGB nutzen (§ 288 Rz 1 ff.), KleinstKapG brauchen diesen unter bestimmten Vorgaben gar nicht aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB; § 264 Rz 45 ff.). Zudem gibt es weitere erhebliche Offenlegungserleichterungen nach § 326 Abs. 1 Satz 2 HGB für kleine KapG (§ 326 Rz 1 ff.) und einige wenige Offenlegungserleichterungen nach § 327 Nr. 2 HGB für mittelgroße KapG (§ 327 Rz 1 ff.). Sofern ein Konzernabschluss vorliegt, dürfen der Konzernanhang und der Anhang des MU zusammengefasst werden. Dieser Umstand sowie die Angaben, die nur Konzernabschluss oder Jahresabschluss betreffen, müssen kenntlich gemacht werden (§ 313 Rz 52). Ges., die zur Erstellung eines Anhangs nicht verpflichtet sind, können freiwillig einen Anhang unter Beachtung der Vorschriften über Mindestinhalt und Form erstellen.[5] Ansonsten darf der Begriff Anhang nicht verwendet werden.[6]

 

Rz. 19

Die nach § 245 HGB nötige Unterzeichnung des Jahresabschlusses (§ 245 Rz 1 ff.) bietet sich am Ende des Anhangs an,[7] wenn dieser zu erstellen ist. Der Anhang ist wie der Jahresabschluss in deutscher Sprache sowie in Euro aufzustellen (§ 244 Rz 1 ff.) und kann nach § 298 Abs. 2 HGB mit dem Konzernanhang zusammengefasst werden (§ 289 Rz 67).

[1] Vgl. Wulf, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 284 HGB Rz 13, Stand: 1/2022; Schülen, WPg 1987, S. 224; Ossadnik, BB 1993, S. 1763.
[2] Vgl. Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 284 HGB Rn 18; Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 284 HGB Rz 35.
[3] Vgl. Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 284 HGB Rn 124 f.
[4] So auch Störk/Rimmelacher, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 264 HGB Rz 21.
[5] Vgl. Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 284 HGB Rn 6.
[6] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB-Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 284 HGB Rz 3.
[7] Vgl. Wulf, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 284 HGB Rz 26.2, Stand: 1/2022.

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