Rz. 12

Beteiligungen an großen Unt durch börsennotierte Unt (§ 313 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2; Rz 106) unterliegen durch das KapCoRiLiG[1] erweiterten Angabepflichten für nach dem 31.12.1998 beginnende Gj (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 EGHGB).

 

Rz. 13

Konzernabschlüsse sind durch das EuroEG[2] für nach dem 31.12.1998 endende Gj verpflichtend in Euro zu erstellen.

 

Rz. 14

Für nach dem 31.12.2003 beginnende Gj sind Angaben zu den derivativen Finanzinstrumenten und zu den zu Finanzanlagen gehörenden Finanzinstrumenten nach § 314 Abs. 1 Nr. 10 und 11 HGB gem. Art. 58 Abs. 2 EGHGB erstmals in den Konzernanhang aufzunehmen.

 

Rz. 15

Für nach dem 31.12.2004 beginnende Gj sind nach Art. 58 Abs. 3 EGHGB Angaben des Honorars für den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses gem. § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB in den Konzernanhang aufzunehmen.

 

Rz. 16

§ 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a HGB wurde mit dem Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz[3] neu gefasst. Demnach sind umfangreiche Angaben zu Vorstandsgehältern von Vorständen börsennotierter AG im Konzernabschluss für nach dem 31.12.2005 beginnende Gj aufzunehmen. Ausnahmen sind gem. § 286 Abs. 5 HGB möglich. In diesem Fall kann eine Veröffentlichung für max. 5 Jahre unterbleiben, soweit die HV mit drei Viertel-Mehrheit, bezogen auf das vertretene Grundkapital, dies beschließt (§ 314 Rz 46).

 

Rz. 17

Die Vorschriften für den Konzernanhang sind mit dem TUG[4] auch für den verkürzten Halbjahreskonzernabschluss gem. § 115 i. V. m. § 114 WpHG seit dem Gj 2007 relevant, sofern Unt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG erfüllen.

 

Rz. 18

Durch das BilRUG kommt es zu diversen Änderungen und Ergänzungen bei den Angabepflichten. Eine zentrale Änderung ist die Verlagerung des Anlagespiegels, der nach § 268 Abs. 2 HGB i. V. m. § 298 HGB in der Konzernbilanz oder im Konzernanhang zu positionieren war, in den Konzernanhang. Zudem werden eine zusätzliche Aufgliederung der Abschreibungen und die Angabe von aktivierten Fremdkapitalzinsen verlangt (§ 313 Abs. 4 HGB). In § 314 HGB werden diverse Positionen geändert und fünf weitere Angabepflichten angehängt. Konkret wurde § 314 Abs. 1 Nr. 2–4, Nr. 6 Buchst. c, Nr. 7a, Nr. 7b, Nr. 10, Nr. 13 und Nr. 18–26 HGB geändert, neu gefasst oder angefügt. Anzuwenden sind die Regelungen für das nach dem 31.12.2015 beginnende Gj.

 

Rz. 19

Mit dem ARUG II[5] ändern sich die Berichtspflichten für börsennotierte Unt. Ausgewählte Anhangangaben entfallen und sind künftig in einem separaten Bericht anzugeben. Dies betrifft insb. bestimmte Angaben zur Vergütung von Vorstandsmitgliedern.

[1] KapCoRiLiG v. 24.2.2000, BGBl 2000 I S. 154.
[2] EuroEG v. 9.6.1998, BGBl 1998 I S. 1242.
[3] VorstOG v. 3.8.2005, BGBl 2005 I S. 2267.
[4] Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 5.1.2007, BGBl 2007 I S. 10.
[5] Regierungsentwurf, BT Drs. 19/9739 v. 29.4.2019.

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