Rz. 4

Die Vorschrift sanktioniert die Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung durch Abschlussprüfer in ihrer Eigenschaft als Geheimnisträger. Die allgemeine Schweigepflicht des Abschlussprüfers ergibt sich aus § 323 HGB, die Verschwiegenheitspflicht der Beschäftigten einer Prüfstelle sind nicht mehr im HGB geregelt, da seit dem FISG die BaFin für das Enforcement zuständig ist und die Beschäftigten der BaFin über andere Gesetze, etwa § 9 KWG, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Soweit die Kenntnis eines Geheimnisses nicht i. R. d. Jahresabschlussprüfung erlangt wird, bleiben als strafrechtlicher Schutz nur die allgemeinen Strafvorschriften der §§ 203 und 204 StGB.[1]

 

Rz. 5

Der Anwendungsbereich von § 333 HGB wird durch § 335b HGB auf PersG, die über keine natürliche Person als phG verfügen, erweitert. Ebenso gilt die Norm aufgrund besonderer Verweisungen entsprechend für Kreditinstitute (§ 340m HGB) und VersicherungsUnt (§ 341m HGB) – jeweils unabhängig von deren Rechtsform.

[1] Vgl. Tschesche, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 333 HGB Rz 4, Stand: 9/2007.

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