Rz. 5

§ 292 HGB ist ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses, welche die §§ 290, 293 i. V. m. 296 HGB normieren. Dies gilt auch mit Blick auf die Anwendung des Ausnahmetatbestands nach § 296 Abs. 2 HGB (Entfall der Pflicht eines Konzernabschlusses für ein (untergeordnetes) inländisches MU, das nur TU von untergeordneter Bedeutung besitzt). § 292 HGB ist daher eine Befreiungsvorschrift für die andernfalls greifende Konzernabschluss-Aufstellungspflicht.

§ 292 HGB gilt nach § 13 Abs. 6 Nr. 1 PublG auch für Konzernabschlüsse, Teil-Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und Teil-Konzernlageberichte von nach dem PublG konzernrechnungslegungspflichtige und daher zu befreiende inländische Konzerne.

Die gesetzlichen Vertreter des untergeordneten inländischen (Teil-)Konzerns können bei ihrer Geschäftsführungsbefugnis unter den Voraussetzungen des § 292 HGB die Befreiungsmöglichkeit in Anspruch nehmen. Ein Verzicht auf die Inanspruchnahme des Wahlrecht ist gleichfalls möglich.[1]

[1] Ebenso wie bei § 291 HGB; vgl. hierzu und zu Einschränkungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung Petersen, WPg 2019, S. 336.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge