Rz. 10

PersG sind durch § 290 HGB nicht zur Konzernrechnungslegung verpflichtet. § 11 PublG regelt die hinsichtlich der ausschl. Geltung des Control-Konzepts gleichlautende Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses, wenn ein Unt mit Sitz im Inland unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unt ausüben kann und wenn für drei aufeinanderfolgende Konzernabschlussstichtage jeweils mind. zwei der drei folgenden Merkmale zutreffen:

  1. Die Bilanzsumme einer auf den Konzernabschlussstichtag aufgestellten Konzernbilanz übersteigt 65 Mio. EUR.
  2. Die Umsatzerlöse einer auf den Konzernabschlussstichtag aufgestellten Konzern-GuV in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen 130 Mio. EUR.
  3. Die KonzernUnt mit Sitz im Inland haben in den zwölf Monaten vor dem Konzernabschlussstichtag insgesamt durchschnittlich mehr als 5.000 Arbeitnehmer beschäftigt.
 

Rz. 11

In § 11 Abs. 6 PublG wird direkt auf § 290 Abs. 25 HGB verwiesen, sodass die Begründung einer Konzernrechnungslegungspflicht identisch wie bei KapG erfolgt.[1] Über die PersG hinaus gilt der § 11 PublG auch etwa für eG.

 

Rz. 12

Nach den §§ 340i und 341i HGB haben Banken und Versicherungen unabhängig von Größe und Rechtsform die Konzernrechnungslegungspflichten des § 290 HGB und der weiteren Vorschriften des zweiten Unterabschnitts zu beachten.

§ 271 Abs. 2 HGB verweist bzgl. der Bestimmung eines verbundenen Unt explizit auf § 290 HGB (§ 271 Rz 41 ff.).

 

Rz. 13

Bei Vorliegen der Tatbestände des § 290 HGB und keinen weiteren Befreiungen der §§ 291293 HGB sind ein Konzernabschluss und ein Konzernlagebericht nach den §§ 297ff. HGB innerhalb von fünf Monaten aufzustellen, durch einen Abschlussprüfer nach § 316 Abs. 2 HGB zu prüfen und gem. § 325 Abs. 3 HGB innerhalb von zwölf Monaten offenzulegen. Eine Verkürzung der Offenlegungspflicht von max. zwölf auf vier Monate für kapitalmarktorientierte Unt, die nicht unter § 327a HGB fallen, gilt auch für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht (§ 325 Rz 154). Dies hat somit auch einen Einfluss auf die Aufstellungspflicht, die demnach für diese Unt faktisch weniger als vier Monate beträgt.

Der KonsKreis wird zwar explizit in § 294 und § 296 HGB bestimmt, dennoch bildet § 290 HGB faktisch die Grundlage der Bestimmung des KonsKreis, da dieser das Mutter-Tochter-Verhältnis regelt.

 

Rz. 14

Zu beachten ist, dass die Konzerndefinition des § 290 HGB, die der RL EU/2013/34 entspricht, nicht deckungsgleich ist mit dem aktienrechtlichen Konzernbegriff in § 18 AktG bzw. dem Verbundbegriff in § 15 AktG. Dennoch finden sich angelehnte Regelungen, wie die Bestimmungen zum Beherrschungsvertrag (§§ 291ff. AktG) und hinsichtlich der zurechenbaren Anteile (§ 16 AktG). Die vor 2010 bestehende Verbindung über § 18 AktG bzgl. eines Unterordnungskonzerns mit dem Tatbestandsmerkmal einer ausgeübten einheitlichen Leitung ist seither im HGB nicht mehr zu finden. Das Beherrschungskonzept beinhaltet stets auch die Fälle der einheitlichen Leitung.

 

Rz. 15

Der § 290 HGB regelt die Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung auch für die kapitalmarktorientierten Unt. Obwohl diese Unt nach der EU-VO 1606/2002 die IFRS für den Konzernabschluss anzuwenden haben, begründet sich die Verpflichtung zur Konzernbilanzierung einzig aus den Vorschriften des HGB. Daher sind die Verpflichtungsvorschriften in IFRS 10 für deutsche MU nicht hierfür relevant, wohl aber für die spätere Bestimmung des KonsKreises.[2] Zudem müssen die MU nach § 315e Abs. 1 HGB bestimmte handelsrechtliche Regelungen zusätzlich beachten (§ 315e Rz 17).

 

Rz. 16

Der Konzernabschluss ist eine Abbildung einer fiktiven Einheit, die bislang – bis auf die Bestimmung der Zinsschranke – keine Bedeutung für die Steuerermittlung hat. Mit der auf Basis der OECD/G20 vereinbarten Einführung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Konzerne mit mehr als 750 Mio. EUR soll aber ab dem 1.1.2024 das Ergebnis der HB II neben anderen Rechnungslegungssystemen auch von Konzernabschlüssen nach HGB für die Berechnung einer ggf. nötigen Ergänzungssteuer herangezogen werden.[3]

Darüber hinaus kommt der Betrachtung des Konzerns auch für andere Berichterstattungsverpflichtungen außerhalb von Konzernabschluss und -lagebericht Relevanz zu. So ist gem. § 341v Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 HGB ein Konzernzahlungsbericht notwendig (§ 264 Rz 152), § 162 Abs. 1 AktG verlangt die Einbeziehung von gewährter und geschuldeter Vergütung auch von Unternehmen desselben Konzerns (mit Verweis auf § 290 HGB) in den Vergütungsbericht (§ 315a Rz 41 ff.) und auch die Zwischenberichterstattung hat nach § 117 WpHG auf Ebene des Konzerns zu erfolgen (§ 264 Rz 13 ff.), um nur einige wenige Berichte aufzuführen. Darüber hinaus kommt dem Konzern als Betrachtungsgegenstand auch im Zusammenhang mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)[4] Bedeutung zu, da die Sorgfaltspflichten der Leitung des MU sich auf den gesamten Konzern und dessen Wertschöpfungsketten beziehen – über die konkrete Umsetzung ist...

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