Rz. 5

Unt ist es gestattet, risikobehaftete Grundgeschäfte und zugehörige Sicherungsgeschäfte für bilanzielle Zwecke als Einheit zu behandeln, soweit sich die gegenläufigen Wertänderungen ausgleichen. Diese dem wirtschaftlichen Gehalt einer Sicherungsbeziehung Rechnung tragende Bilanzierung erfordert es, bestimmte handelsrechtliche Bewertungsgrundsätze einzuschränken. Dazu zählen das Realisations- und das Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), das Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 HGB) sowie die Vorschriften zur Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften (§ 256a HGB). Soweit sich die gegenläufigen Wertänderungen ausgleichend gegenüberstehen, sind Grund- und Sicherungsgeschäft(e) als Einheit zu betrachten. Der Einzelbewertungsgrundsatz (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) kommt nicht zur Anwendung. Abwertungen einzelner Komponenten der Bewertungseinheit sowie Drohverlustrückstellungen scheiden insoweit aus.

 

Rz. 6

Die sich kompensierenden Wertänderungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument können unter bestimmten Voraussetzungen brutto gezeigt (Durchbuchungsmethode) oder verrechnet werden (Einfrierungsmethode). Im letzten Fall kommt es zur Einschränkung des Verrechnungsverbots (§ 246 Abs. 2 HGB), wenn der Ansatz einer Drohverlustrückstellung für eine Komponente der Bewertungseinheit unterbleibt oder auf den Ausweis der sich ausgleichenden Erträge und Aufwendungen in der GuV verzichtet wird. § 285 Nr. 23 HGB sieht bei der Bildung von Bewertungseinheiten für KapG und KapCoG zusätzliche Angaben im Anhang vor. Zu berichten ist über Art und Umfang der gebildeten Bewertungseinheiten, Art und Höhe der abgesicherten Risiken und die Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung. Zusätzlich zu erläutern sind Bewertungseinheiten für hochwahrscheinlich erwartete künftige Transaktionen (§ 285 Rz 143 ff.).

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