Rz. 5

Als Teil der Sanktionsvorschriften des HGB wird § 334 HGB durch deren Normzusammenhänge bestimmt (§ 331 Rz 7). Weder im AktG noch im GmbHG existiert eine über § 334 HGB hinausgehende Regelung. Lediglich § 20 Abs. 1 PublG enthält eine dem § 334 Abs. 1 HGB im Inhalt und Aufbau entsprechende Vorschrift.[1]

In materiell-rechtlicher und prozessualer Hinsicht gelten für § 334 HGB die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Wesentliche Kriterien der mit Bußgeld bewehrten Ordnungswidrigkeit sind dabei, dass die Pflichtverletzung tatbestandsmäßig feststeht, das Verhalten rechtswidrig und die Verletzung der Vorschrift vorwerfbar sein muss.

Die Vorschrift ist als Blankettvorschrift ausgestaltet. Die Tathandlungen des § 334 HGB werden durch Verweise auf die entsprechenden Vorschriften zu Jahresabschluss, Konzernabschluss, Lagebericht und Konzernlagebericht konkretisiert.

[1] Hierzu im Einzelnen: Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 334 HGB Rz 45.

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