Rz. 8

Abs. 1 bestimmt, dass Abschlussprüfer nur Wirtschaftsprüfer oder WPG sowie für bestimmte Unt auch vBP oder BPG sein dürfen, die zudem über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen müssen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung nach § 38 Nr. 1 Buchst. h oder Nr. 2 Buchst. f WPO als Abschlussprüfer vorgenommen worden ist.

 

Rz. 9

Abs. 2 enthält als allgemeinen Ausschlusstatbestand den Grundsatz, dass ein Wirtschaftsprüfer oder vBP als Abschlussprüfer ausgeschlossen ist, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht.

 

Rz. 10

In Abs. 3 wird der allgemein in Abs. 2 definierte Unabhängigkeitsgrundsatz durch die Aufzählung einzelner nicht mit der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu vereinbarender Sachverhalte konkretisiert. Bei Vorliegen einer der in Abs. 3 aufgeführten Tatbestände besteht die unwiderlegbare Vermutung, dass der betreffende Wirtschaftsprüfer bzw. vBP als Abschlussprüfer ausgeschlossen ist.

Bei nicht in der Liste des Abs. 3 aufgeführten Sachverhalten, die aber von Abs. 2 erfasst werden, ist dagegen nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob eine Besorgnis der Befangenheit vorliegt.

 

Rz. 11

In Abs. 4 wird die Anwendung der Ausschlusstatbestände der Abs. 2 und 3 auf WPG und BPG übertragen.

 

Rz. 12

Abs. 5 bestimmt die entsprechende Anwendung des Abs. 1 Satz 3 sowie der Abs. 2 und 4 auf die Konzernabschlussprüfung.

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