Rz. 9

Der Anhang hat unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.[1] Der Anhang muss vollständig und die Angaben müssen wahr sein, jedoch sind für Ersteres Ausnahmen zu beachten bzgl. Wesentlichkeit, Schutzklauseln (§ 286 Abs. 1 HGB) und größenabhängiger Erleichterungen (z. B. § 288 HGB und bzgl. der Offenlegung §§ 326 und 327 HGB). Somit sind bei der Erstellung des Anhangs die Angaben durch den Grundsatz der Wesentlichkeit begrenzt. Es ist somit nicht nötig oder sogar falsch, Details zu beschreiben und damit eigentlich relevante Informationen zu verschleiern.[2] Zur Beurteilung der Wesentlichkeit ist auf das Konzept der Entscheidungsrelevanz des Abschlussadressaten abzustellen. Demnach ist eine Information dann Wesentlich, "wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass ihre falsche Darstellung (einschließlich ihres Weglassens) im Einzelnen oder insgesamt die auf Basis der Rechnungslegung getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Rechnungslegungsadressaten beeinflusst" (IDW PS 250.5 n. F.). Dabei kann eine Orientierung an den Abschlussposten erfolgen. Sind die Abschlussposten selbst unwesentlich, dann sind es auch die dazugehörigen Anhangangaben. Bei Angabepflichten ohne Bezug zu einem Abschlussposten aber mit Einfluss auf die Einschätzung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, wie etwa sonstige finanzielle Verpflichtungen, hat ebenfalls eine Erwägung der Wesentlichkeit zu erfolgen. Angabepflichten ohne diese Anbindung, etwa Organvergütung oder Namen der Organträger, sind stets als wesentlich einzustufen und können somit nicht vermieden werden.

Fehlangaben sind nicht notwendig, können aber vor dem Hintergrund der Informationsfunktion sinnvoll sein. Die Angabe von Vorjahreswerten ist grds. nur notwendig, soweit es sich um Wahlpflichtangaben handelt, die aus der Bilanz oder GuV in den Anhang verlegt wurden.[3] Explizit sind nur für Bilanz und GuV nach § 265 Abs. 2 HGB Vorjahreswerte zu nennen (§ 265 Rz 10 ff.). Gleichwohl ist die Angabe von Vorjahreswerten zu empfehlen, wie etwa auch explizit mit dem DRS 17.13 i. d. F. d. DRÄS 9 zumindest empfohlen.

 

Rz. 10

Die Anforderungen an die gesetzliche Berichterstattung des Anhangs werden durch eine Vielzahl von Einzelvorschriften geregelt. Um die vorgeschriebenen Funktionen erfüllen zu können, wird in den Vorschriften zwischen Angaben, Aufgliederungen, Ausweisen, Darstellungen, Erläuterungen und Begründungen unterschieden:[4]

  • Unter Angabe ist die qualitative oder quantitative Nennung des Gegenstands bzw. der Tatsache ohne weitere Zusätze zu verstehen. Sie kann als Oberbegriff für alle Arten von Anforderungen an eine Berichterstattung im Anhang gesehen werden.[5]
  • Die Aufgliederung gibt durch die Teilkomponenten eines zusammengefassten Berichtsobjekts die Art der Zusammensetzung i. d. R. quantitativ an (zahlenmäßige Segmentierung einer einzelnen Größe).
  • Unter dem Ausweis ist eine gesonderte Nennung von Beträgen zu verstehen.
  • Bei einer Darstellung ist der Sachverhalt durch Aufgliederungen oder Erläuterungen aus sich selbst heraus anschaulich und verständlich aufzubereiten.
  • Die Erläuterung stellt eine verbale Erklärung, Kommentierung und Interpretation eines Sachverhalts dar.
  • Durch die Begründung werden die Motive und Gründe für einen bestimmten Vorgang oder ein Verhalten offengelegt.

Eine besondere Form besitzt der Anhang grds. nicht, gleichwohl sind die Angaben in der Reihenfolge der Nennung der Posten der Bilanz oder GuV vorzunehmen. Der Anhang muss als solcher gekennzeichnet sein, um eine Abgrenzung zu freiwilligen Angaben im Geschäftsbericht oder zum pflichtgemäß zu erstellenden Lagebericht zu erreichen. Damit wird gleichzeitig für einen Außenstehenden sichtbar, welche Informationen vom Abschlussprüfer als geprüft anzusehen sind. Ferner ist der Anhang in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen. Eine enge Verknüpfung mit der Bilanz und der GuV ist notwendig, damit seine Zugehörigkeit zum Jahresabschluss eindeutig erkennbar ist. Aufgrund seiner Informationsfunktionen ist es zweckmäßig, den Anhang hinter der Bilanz und der GuV zu platzieren und durch numerische Verweise mit den erläuterten Bilanz- und GuV-Positionen zu verbinden. Da der Jahresabschluss unterzeichnet werden muss, kann die Unterschrift am Ende des Anhangs geboten sein, sofern der Anhang nach der Bilanz und der GuV platziert wird.

 

Rz. 11

Der Gesetzgeber gibt bzgl. der Strukturierung des Anhangs zumindest für die die Bilanz und GuV betreffenden Angaben eine Gliederung vor; diese sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und der GuV darzustellen. Damit wird eine Vorgabe aus der RL 2013/34/EU umgesetzt. Die gesamte Gliederung muss dem Prinzip der Klarheit und Übersichtlichkeit genügen.[6] Daher erscheint eine Gliederung auch außerhalb der Vorgabe des § 284 Abs. 1 Satz 1 HGB nach sachlichen Aspekten als zweckmäßig. Eine Darstellung in Form von sog. "notes", die aus dem englischen Recht bekannt sind, kann ...

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