Rz. 5

Der Anhang ist ein integraler Bestandteil des Jahresabschlusses und erfüllt somit die zentrale Informationsfunktion, die unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unt erbringen soll. Der Anhang unterliegt grds. denselben Offenlegungsvorschriften wie die Bilanz und die GuV (§ 325 Rz 49 ff.) und soll die Gesamtheit der Gesellschafter sowie die interessierte Öffentlichkeit informieren. Zu diesem Zweck enthält der Anhang zahlreiche Informationen und Interpretationshilfen. Neben der Informationsfunktion dient der Anhang der Rechenschaftslegung gegenüber den Anteilseignern.[1]

 

Rz. 6

Der Informationsvermittlung werden in der Literatur ferner die Erläuterungs-, Korrektur-, Entlastungs- und Ergänzungsfunktionen zugewiesen.[2] Die Erläuterungsfunktion in Form von allgemeinen Erläuterungen hilft bei der Interpretation von Posten der Bilanz und der GuV. So muss der Abschlussadressat die Nutzung der Wahlrechte und ggf. Einschätzungsspielräume wissen, um die in den Rechenwerken gegebenen Daten interpretieren zu können.

 
Praxis-Beispiel

Die Kenntnis

  • der Berechnung der Herstellungskosten ist notwendig, um die aktivierten Eigenleistungen und die betroffenen Bilanzansätze ...,
  • der Angabe der Nutzungsdauern und Abschreibungsmethoden ist notwendig, um die Abschreibungen und Bilanzansätze ...,
  • der Prämissen der Pensionsrückstellungsbewertung sind notwendig, um die verrechneten Aufwendungen und angesetzten Pensionsrückstellungen

zumindest tendenziell treffend einordnen zu können.

Die Adressaten nutzen diese Informationen primär dazu, einzuschätzen, ob der Bilanzierende sich eher konservativ (gewinnmindernd) oder progressiv (gewinnerhöhend) dargestellt hat. Für die Abschlussadressaten sind dies Signale, die sie auch auf die durch sie nicht beobachtbaren Einschätzungen des Bilanzierenden übertragen, wie z. B. die Notwendigkeit einer außerplanmäßigen Abschreibung oder eines Rückstellungsansatzes. Da die Anzahl der berichtspflichtigen Wahlrechte jedoch mit dem BilMoG stark eingeschränkt wurde und die verbleibenden Wahlrechte tw. auch unter dem Aspekt der Vereinfachung zu interpretieren sind (wie z. B. die Regelung zur Verwendung eines Abzinsungssatzes mit pauschal angenommener Restlaufzeit von 15 Jahren bei Pensionsverpflichtungen (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB) oder eines Nichtansatzes eines Aktivüberhangs latenter Steuern (§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB)), sind diese Signale aber nicht mehr ganz so eindeutig.

Einleitend ist es angesichts der in Deutschland anwendbaren Rechenwerke notwendig, darüber zu informieren, ob es sich um einen Jahresabschluss nach HGB oder etwa IFRS handelt. Ob auch die wesentlichen Bilanzierungsregelungen kurz darzustellen sind, für die keine konkreten Wahlrechte existieren, ist strittig. Einerseits stellen diese Angaben für einen sachverständigen Leser keine Informationen dar und es drohen die wirklich wichtigen Informationen in diesen allgemeinen Aussagen unterzugehen.[3] Andererseits ist nicht bei jedem Adressaten das Wissen über die Grundsachverhalte und damit etwa auch der Unterschiede von HGB und IFRS bei der Bilanzierung bekannt. Zudem fordert § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB explizit die Angabe der auf die Bilanz- und GuV-Posten angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Daher sind diese auch – in der gebotenen Kürze – darzustellen.[4] Grds. ist die Nennung von Paragrafen zulässig, allerdings muss der Anhang auch ohne das Heranziehen der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften verständlich sein.

 

Rz. 7

Eine Korrekturfunktion kommt dem Anhang nur in Ausnahmefällen zu, insb. wenn besondere Umstände dazu führen, dass ein der Generalnorm entsprechendes Unternehmensbild nicht vermittelt werden kann (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB).[5] Allerdings kann der Anhang keine i. S. v. unkorrekt verstandenen falschen Darstellungen in Bilanz und GuV heilen. Zur konkreteren Diskussion und zu Beispielen s. § 264 Rz 82 ff.

Zudem hat der Bilanzierende bestimmte, mit dem BilRUG allerdings deutlich eingeschränkte Ausweiswahlrechte, die es ihm ermöglichen, Angaben ohne Informationsverlust wahlweise im Anhang oder in der Bilanz und GuV darzustellen.

 
Praxis-Beispiel
  • Nach § 268 Abs. 6 HGB ist ein Disagio in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
  • Nach § 277 Abs. 3 HGB sind außerplanmäßige Abschreibungen in der GuV gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.

Daher kommt dem Anhang auch eine Entlastungsfunktion zu.

Gem. der Ergänzungsfunktion können im Anhang weitere Informationen nötig werden, die nach den geltenden Rechnungslegungsnormen nicht aus der Bilanz oder GuV ersichtlich sind und zu einer Beurteilung der Unternehmenslage benötigt werden.[6]

 
Praxis-Beispiel

Nach § 285 Nr. 3 HGB sind Art und Zweck sowie Risiken und Vorteile und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften anzugeben, soweit die Risiken und Vorteile wesentlich sind und dies für die Beurteilung der Finanzlage erforderlich ist.

 

Rz. 8

Der Anhang ist daher ...

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