Rz. 2

Die Gliederungsvorschriften des § 275 HGB sind zwingend zunächst nur von KapG zu beachten. Nicht-KapG steht die freiwillige Anwendung offen. Diese freiwillige Übernahme der Gliederungskriterien stellt die vielfach gängige Praxis dar. Für Unt, denen nach § 330 HGB mittels Rechtsverordnungen die Verwendung besonderer Formblätter vorgeschrieben ist, wie dies für Kreditinstitute, VersicherungsUnt, WohnungsUnt, Krankenhäuser sowie Verkehrs- und Versorgungsbetriebe der Fall ist, gelten abweichende Gliederungsvorschriften. Von Unt, die dem PublG unterliegen, sind die Gliederungsvorgaben des § 275 HGB sinngemäß zu beachten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PublG). Für eG ergibt sich die Pflicht zur Beachtung aus § 336 Abs. 2 HGB.

Einzelne Posten des Gliederungsschemas werden in § 277 HGB näher definiert. Hier finden sich zudem Vorschriften zu erweiterten Ausweispflichten. Kleinen und mittelgroßen KapG werden durch § 276 HGB Erleichterungen bei der Aufstellung eingeräumt. Für KleinstKapG erfolgt dies in § 275 Abs. 5 HGB (Rz 261 ff.).

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