Rz. 5

§ 321 HGB ist für alle gesetzlichen Abschlussprüfungen (Jahresabschlussprüfung, Konzernabschlussprüfung) anzuwenden. In den §§ 316324a HGB sind die gesetzlichen Grundlagen für die Abschlussprüfung kodifiziert. Etliche andere Gesetze verweisen auf diese und lehnen sich dementsprechend an die handelsrechtlichen Grundsätze an (z. B. § 6 Abs. 1 PublG, § 34 KHG NRW, § 6b Abs. 1 EnWG). Neben § 321 HGB sind tw. branchenspezifische Sonderregelungen zu beachten, etwa die Prüfungsberichtsverordnung für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (PrüfbV)[1] sowie Stellungnahmen der BaFin und die Prüfungsberichteverordnung (PrüfV) für VersicherungsUnt.[2]

 

Rz. 6

Für Abschlussprüfer von PIE ist über § 316 HGB hinaus auch Art. 11 der EU-APrVO unmittelbar zu beachten, der einen Bericht an den Prüfungsausschuss vorsieht, der mind. folgende Inhalte aufweisen muss:[3]

  • die Erklärung, dass der Abschlussprüfer, die Prüfungspartner und Mitglieder der höheren Führungsebene und das Leitungspersonal des Abschlussprüfers, die die Abschlussprüfung durchführen, unabhängig vom geprüften Unt sind,
  • die Angabe jedes an der Prüfung beteiligten verantwortlichen Prüfungspartners,
  • ggf. Hinweise zu von anderen Abschlussprüfern oder externen Sachverständigen durchgeführten Arbeiten sowie zu deren Unabhängigkeit,
  • eine Beschreibung der Art, der Häufigkeit und des Umfangs der Kommunikation mit dem Prüfungsausschuss und bestimmten anderen Gremien des geprüften Unt,
  • eine Beschreibung des Umfangs und des Zeitplans der Prüfung,
  • eine Beschreibung der (bei der Prüfung) verwendeten Methode, u. a. dahingehend, welche Kategorien der Bilanz direkt überprüft wurden und welche Kategorien dabei System- und Zuverlässigkeitsprüfungen unterzogen wurden,
  • die Darlegung der quantitativen Wesentlichkeitsgrenze für den Abschluss als Ganzes und ggf. von spezifischen Wesentlichkeitsgrenzen sowie die Darlegung der qualitativen Faktoren, die bei der Festlegung der Wesentlichkeitsgrenze berücksichtigt wurden,
  • Angaben zu bestimmten im Laufe der Prüfung festgestellten Ereignissen oder Gegebenheiten, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Unt zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können, sowie dazu, ob diese Ereignisse oder Gegebenheiten eine wesentliche Unsicherheit darstellen; ferner eine Zusammenfassung von unterstützenden Maßnahmen (bspw. Garantien, Patronatserklärungen), die bei der Beurteilung der Fortführungsfähigkeit berücksichtigt wurden,
  • die Angabe bedeutsamer Mängel im internen Finanzkontrollsystem oder Rechnungslegungssystem des Unt einschl. der Angabe, ob diese Mängel beseitigt wurden,
  • die Angabe von im Laufe der Prüfung festgestellten bedeutsamen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von Rechtsvorschriften oder des Gesellschaftsvertrags, soweit sie für die Fähigkeit des Prüfungsausschusses, seine Aufgaben wahrzunehmen, als relevant betrachtet werden,
  • die Angabe und Beurteilung der bei verschiedenen Posten des Abschlusses angewandten Bewertungsmethoden einschl. etwaiger Auswirkungen von Änderungen an diesen Methoden,
  • ggf. die Angabe, welche Prüfungsarbeiten von Drittstaatenprüfern oder von Abschlussprüfern, bei denen es sich nicht um Mitglieder desselben Netzwerks wie das des Prüfers des Konzernabschlusses handelt, im Zusammenhang mit der Konzernabschlussprüfung ausgeführt wurden,
  • Angaben über

    • etwaige bedeutsame Schwierigkeiten während der Abschlussprüfung,
    • etwaige sich aus der Abschlussprüfung ergebende bedeutsame Sachverhalte, die mit dem Management erörtert wurden, und
    • etwaige sonstige Sachverhalte, die aus Sicht des Prüfers für die Aufsicht über den Rechnungslegungsprozess bedeutsam sind.

Die EU-APrVO gilt ab dem 17.6.2016. Die erstmalige Anwendung galt für Gj, die nach dem 16.6.2016 beginnen, d. h. bei kalendergleichem Gj erstmals für das Gj 2017.[4]

 

Rz. 7

Die WPO enthält berufsrechtliche Vorschriften, die der Wirtschaftsprüfer (auch) bei Abschlussprüfungen zu beachten hat (z. B. §§ 4344, 48, 5051c, 5354a, 55b56, 57a WPO). Darüber hinaus sind die Vorschriften der gem. § 57 Abs. 3 WPO erlassenen BS WP/vBP zu beachten, in der besondere Berufspflichten bei der Durchführung von Prüfungen und der Erstattung von Gutachten niedergelegt sind (§§ 2844 BS WP/vBP).

 

Rz. 8

Neben den gesetzlichen Vorschriften existieren für Abschlussprüfer die berufsständischen Grundsätze. Dies sind in Deutschland die vom IDW veröffentlichten Prüfungsstandards und Prüfungshinweise, die im Wesentlichen auf den entsprechenden internationalen Vorgaben, den ISA, beruhen und darüber hinaus auf Besonderheiten der deutschen Rechtslage eingehen, sowie den IDW QS 1 (bzw. ab 15.12.2023 IDW QSM 1 und 2). Zu Einzelheiten zur Anwendung der ISA-DE vgl. § 317 Rz 12. Zum Grad der Verbindlichkeit von PS und PH für den Abschlussprüfer enthielt IDW PS 201 diesbzgl. Hinweise.[5]

ISA [DE] 200.D.2.1 stellen klar, dass der Abschlussprüfer als deutsche Prüfungsgrundsätze die ISA [DE] sowie die für die Prüfung des Abschlusses relevanten IDW PS und den für die Prüfung ...

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