Rz. 6

Die Vorschriften zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gehen zurück auf Art. 24 und 25 der 8. EU-RL (84/253/EWG). Diese verpflichten die Mitgliedstaaten dazu, Regelungen zu treffen, dass Abschlussprüfer eine Pflichtprüfung weder in eigenem noch im Namen einer Prüfungsgesellschaft durchführen dürfen, wenn sie nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats nicht unabhängig sind.

Als Grundlage für die Harmonisierung der Unabhängigkeitsvorschriften in den EU-Mitgliedstaaten hatte die EU-Kommission dazu im Mai 2002 eine Empfehlung veröffentlicht, nach der ein Abschlussprüfer eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung nicht durchführen darf, wenn zwischen ihm und dem zu prüfenden Unt finanzielle, geschäftliche oder sonstige Beziehungen bestehen, die einen sachverständigen und informierten Dritten veranlassen würden, die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers infrage zu stellen.[1] Als die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gefährdende Faktoren werden in der Empfehlung genannt:

  • Eigeninteresse,
  • Überprüfung eigener Leistungen,
  • Interessenvertretung,
  • Vertrautheit oder Vertrauen,
  • Einschüchterung.

Wenn diese Faktoren vorliegen, hat der Abschlussprüfer geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Besorgnis der Befangenheit zu vermeiden oder auf ein akzeptables Maß zu reduzieren. Sofern dies nicht möglich ist, hat er seine Tätigkeit zu versagen.

 

Rz. 7

Die Umsetzung der wesentlichen Punkte dieser EU-Empfehlung in nationales Recht ist durch den deutschen Gesetzgeber mit dem BilReG erfolgt, wobei in § 319 HGB Unabhängigkeitsanforderungen aufgenommen wurden, die bei allen Pflichtprüfungen gelten, und in § 319a HGB solche, die nur bei der Prüfung von Unt von öffentlichem Interesse zu beachten sind. Beide Vorschriften sind durch das AReG geändert worden.

Mit dem BilMoG wurde die Anwendung der Unabhängigkeitsvorschriften durch die Einfügung von § 319b HGB bei entsprechender Zugehörigkeit des Abschlussprüfers unter bestimmten Voraussetzungen auf Netzwerke ausgedehnt.

[1] Empfehlung der Kommission vom 16.5.2002, Unabhängigkeit der Abschlussprüfer in der EU: Grundprinzipien (2002/590/EG), ABl. EG L 191 v. 19.7.2002, S. 22.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge