Rz. 2

Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unt umfasst KapG gem. § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB, PersG ohne eine natürliche Person als phG gem. § 264a Abs. 1, § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB, eG gem. § 339 Abs. 1 Satz 1 HGB, Banken gem. § 340l Abs. 1 Satz 1 HGB, VersicherungsUnt gem. § 341l Abs. 1 Satz 1 HGB, Zweigniederlassungen ausländischer KapG mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat gem. § 325a Abs. 1 Satz 1 HGB sowie nach dem PublG zur Offenlegung verpflichtete Unt (§ 9 PublG). Das EHUG hat zu keiner Veränderung beim Kreis der offenlegungspflichtigen Unt geführt.[1]

 

Rz. 3

Die zur Veröffentlichung einzureichenden Unterlagen sind abhängig von der Größenklasse der Ges nach §§ 267, 267a HGB. Auch wenn eine Erhöhung der monetären Schwellenwerte für das Gj 2024 angekündigt ist (§ 267a Rz 1 und § 267 Rz 1), gilt diese erst für die das Gj betreffende Unterlagen, die in 2025 offenzulegen sind. Mittelgroße und große KapG i. S. d. § 267 HGB müssen sämtliche in § 325 Abs. 1 HGB aufgezählten Unterlagen einreichen. Es handelt sich dabei um den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, GuV –, erweitert um einen Anhang und ggf. KFR sowie Eigenkapitalspiegel, einen Lagebericht, einen Bericht des Aufsichtsrates, einen Ergebnisverwendungsvorschlag und -beschluss sowie ggf. die Entsprechungserklärung zum Corporate Governance Codex nach § 161 AktG. Nach § 325 Abs. 3 HGB gilt entsprechendes für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. Kleine KapG müssen nach § 326 Abs. 1 HGB nur die Bilanz und den Anhang offenlegen. Die durch das MicroBilG eingeführte KleinstKapG kann auf die Erstellung eines Anhangs verzichten, soweit bestimmt Angaben unter der Bilanz erläutert werden; zu veröffentlichen bzw. zu hinterlegen ist in diesem Fall nur die Bilanz (§ 326 Rz 24 ff.). Daneben können Kleinst-, kleine und mittelgroße Ges. von den Erleichterungen nach § 326 HGB bzw. § 327 HGB Gebrauch machen. Unter den Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 HGB brauchen TU ihren Einzelabschluss nicht offenzulegen (§ 264 Rz 92 ff.).

 

Rz. 4

§ 335 HGB ist gem. § 61 Abs. 5 Satz 1 EGHGB erstmals auf Jahresabschluss und Konzernabschluss sowie Lagebericht und Konzernlagebericht für das nach dem 31.12.2005 begonnene Gj anzuwenden. Für Altfälle, d. h. die Jahresabschlüsse für vor dem 1.1.2006 begonnene Gj, bleibt es nach der Begründung zum EHUG[2] beim bisherigen Verfahren nach § 335a HGB aF i. V. m. § 140a FGG. Die Regelungen des MircoBilG für die KleinstKapG sowie die Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs sind für einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag anzuwenden (§ 70 Abs. 1, 3 EGHGB). Die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie für kapitalmarktorientierte KapGes sind anzuwenden ab dem 26.11.2015. Der erst im Juli 2015 mit dem Kleinanlegerschutzgesetz eingeführte Höchstbetrag des Ordnungsgeldes für kapitalmarktorientierte KapGes wurde hierbei wieder gestrichen; bleibt aber anwendbar für den Zeitraum vom 10.7.2015 bis 25.11.2015 für Gj, die nach dem 31.12.2014 beginnen (Art. 74 EGHGB).

[1] Vgl. Schlauß, DB 2007, S. 2192.
[2] Vgl. BT-Drs. 16/960 v. 15.3.2006 S. 51.

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