Rz. 4

§ 334 HGB erfasst den gesamten Ordnungswidrigkeitenbereich hinsichtlich der Rechnungslegung von KapG.[1] § 335b HGB stellt klar, dass diese Vorschriften auch von KapCoGes zu beachten sind. Ausgenommen sind nach § 334 Abs. 5 HGB Kreditinstitute i. S. d. § 340 HGB, Finanzdienstleistungsinstitute i. S. d. § 340 Abs. 4 Satz 1 HGB, Wertpapierinstitute i. S. d. § 340 Abs. 4a Satz 1 HGB, Institute i. S. d. § 1 Abs. 3 ZAG, VersicherungsUnt i. S. d. § 341 Abs. 1 HGB und Pensionsfonds i. S. d. § 341 Abs. 4 Satz 1 HGB. Für diese gelten rechtsformunabhängig die Sonderregelungen nach den §§ 340n, 341n HGB. In der Praxis dürfte sich der Anwendungsbereich des § 334 HGB weitgehend auf nicht prüfungspflichtige und nicht freiwillig geprüfte kleine KapG beschränken, da im Übrigen die über § 334 HGB sanktionierten Verstöße regelmäßig i. R. d. Jahresabschlussprüfung festgestellt und behoben werden.

[1] Vgl. Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 334 HGB Rz 47.

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