Rz. 5

§ 326 HGB in der Fassung des BilRUG ist analog zu den übrigen Vorschriften ohne Option auf vorzeitige Anwendung erstmals auf Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse für das nach dem 31.12.2015 beginnende Gj anzuwenden (§ 293 Rz 12). Anders als die Vorschriften zur Erstellung entfalten jene zur Offenlegung insofern faktisch zeitversetzt Bedeutung – erst die 2017 vorzunehmende Offenlegung des 2016er Abschlusses hat unter Beachtung der nachfolgend dargestellten Vorschriften unter Beachtung des BillRUG zu erfolgen. Für den im Kalenderjahr 2016 offenzulegenden Jahresabschluss und Konzernabschluss für vor dem 1.1.2016 beginnende Gj wird im Übrigen auf die Altfassung verwiesen.

 

Rz. 6

Relevant ist die Regelung des § 326 Abs. 1 HGB nur für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs kleiner KapG und KapCoGes. In Abs. 2 wird die Zielgruppe nochmals auf die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von KleinstKapG eingeschränkt. Maßgeblich für die Zuordnung zum Kreis der "kleinen" Ges. sind die Schwellenwerte des § 267 Abs. 1 HGB. Zum Kreis der KleinstKapG sind dies die Schwellenwerte des § 267a Abs. 1 HGB i. V. m. dem Verbot zur Bilanzierung von VG zum beizulegenden Zeitwert (§ 267a Rz 1 ff.) sowie die Anforderung des § 267 Abs. 4 Satz 1 HGB, dass diese an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschritten werden. Eine KM-Orientierung schließt gem. § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB jedoch eine Inanspruchnahme der Erleichterungen grds. aus (§ 264d Rz 1). Bei Neugründungen oder Umwandlungen schließt ein Überschreiten der Schwellenwerte bereits im ersten Jahr die Anwendung des § 326 HGB aus (§ 267 Rz 27 ff.).

 

Rz. 7

Kreditinstitute und VersicherungsUnt haben grds. entsprechend großen KapG zu handeln und fallen daher gem. den §§ 340a Abs. 1, 341a Abs. 1 HGB nicht in den Anwendungsbereich des § 326 HGB.

 

Rz. 8

Mit dem im Zuge des BilRUG neu eingeführten § 267a Abs. 3 HGB wird zudem festgelegt, dass

  • Investmentgesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 11 KAGB,
  • Unternehmensbeteiligungsgesellschaften i. S. d. § 1a Abs. 1 UBGG und
  • Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, wobei die Ausübung der ihnen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechte außer Betracht bleibt,

nicht als KleinstKapG gelten und entsprechend ebenfalls von der Anwendung des § 326 HGB, genauer jener des § 326 Abs. 2 HGB, ausgeschlossen sind.

 

Rz. 9

Unt, die nach dem PublG zur Rechnungslegung verpflichtet sind, dürfen die Erleichterungen des § 326 HGB nicht in Anspruch nehmen, da diese aufgrund der Größenkriterien stets nicht als klein gelten können.

 

Rz. 10

Wird der Jahresabschluss dem Betriebsrat oder dem Wirtschaftsausschuss vorgelegt, hat dieser gem. § 108 Abs. 5 BetrVG der Form ohne Inanspruchnahme der Erleichterungen des § 326 HGB zu entsprechen.

Wenngleich § 65 Abs. 1 Nr. 4 BHO vorsieht, dass sich der Bund nur an privatrechtlichen Ges. beteiligt, die ihren Jahresabschluss entsprechend den Vorschriften für große KapG aufstellen und prüfen, können Unt mit der öffentlichen Hand als Gesellschafter die Erleichterungen des § 326 HGB anwenden. Die dem Bund zur Verfügung gestellten Informationen werden auf Basis der internen Berichterstattung – und nicht des verkürzten, offengelegten Jahresabschlusses – erstellt.[1]

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 326 HGB Rz 9.

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