Rz. 3

Da sich die Vorschrift des § 271 HGB im 2. Abschnitt des Dritten Buches des HGB eingliedert, ist der Anwenderkreis zunächst auf KapG und haftungsbeschränkte PersG i. S. d. § 264a HGB beschränkt. Allerdings enthält auch das Publizitätsgesetz (PublG) in § 5 Abs. 1 HGB einen Verweis auf den Begriff der Beteiligung und des verbundenen Unt nach § 271 HGB. Insoweit ist eine Anwendung insb. auch auf PersG und Ekfl. zwingend, die die Größenmerkmale des § 1 PublG überschreiten. Ein weiterer rechnungslegungsrelevanter Verweis auf § 271 HGB findet sich in den ergänzenden Vorschriften für Genossenschaften nach § 336 Abs. 2 HGB, sodass eine Anwendung folgerichtig auch für eG geboten ist. Schlussendlich muss über den Verweis in §§ 340a Abs. 1 und 341a Abs. 1 HGB auf § 271 HGB auch eine zwingende Anwendung für Kreditinstitute und VersicherungsUnt konstatiert werden.

 

Rz. 4

Neben diesen unmittelbaren Anwendungsbereichen werden in der Literatur[1] auf Basis der Begründung des Rechtsausschusses zum BiRiLiG[2] zu § 271 HGB auch mittelbare Anwendungen auf Rechtsformen außerhalb der KapG diskutiert. Danach ist der Regelungsinhalt des § 271 HGB immer dann zu beachten, wenn die Begrifflichkeiten der "Beteiligung" und des verbundenen Unt i. R. d. Jahresabschlusses eines Unt von Bedeutung sind. Dies gilt insb. auch für den Fall der freiwilligen Anwendung des Bilanzgliederungsschemas nach § 266 Abs. 2 HGB.

Ein gewissermaßen sachlicher Anwendungsbereich ergibt sich durch zahlreiche Verweise innerhalb des Dritten Buches des HGB auf die inhaltliche Bedeutung des Beteiligungsbegriffs bzw. des Begriffs eines verbundenen Unt. So können Beteiligungsverhältnisse auf der Aktivseite und auf der Passivseite der Bilanz, in der GuV-Rechnung, im Anhang oder im Zusammenhang mit der Erstellung des Konzernabschlusses eine Rolle spielen. Zu nennen sind beispielhaft folgende separate Ausweise, die das HGB für die Bilanzgliederung verlangt:

  • Anteile an verbundenen Unt,
  • Ausleihungen an verbundene Unt,
  • Ausleihungen an Unt, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
  • Forderungen gegen bzw. Verbindlichkeiten ggü. verbundenen Unt,
  • Forderungen gegen bzw. Verbindlichkeiten ggü. Unt, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

Gleiche Anforderungen bestehen auch für den Ausweis bestimmter Positionen innerhalb der GuV-Rechnung nach § 275 Abs. 2 und 3 HGB:

  • Erträge aus Beteiligungen (davon aus verbundenen Unt),
  • Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens (davon aus verbundenen Unt),
  • Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (davon aus verbundenen Unt),
  • Zinsen und ähnliche Aufwendungen (davon aus verbundenen Unt).

Die Verweise lassen sich unter Berücksichtigung der Forderung nach bestimmten Haftungsverhältnissen, Anhangangaben (insb. der "sonstigen finanziellen Verpflichtungen"), der Definition des Mutter-Tochter-Verhältnisses, der Definition von assoziierten Unt oder auch bestimmter Modalitäten i. R. d. Abschlussprüfung fortsetzen.

 

Rz. 5

Der zeitliche Anwendungsbereich wurde durch eine Neufassung der Verbunddefinition mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes[3] ab dem Gj. 2024 geändert (Rz 46).

[1] Vgl. Keitz von, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 271 HGB Rz 6, Stand: 5/2023.
[2] Vgl. BT-Drs. 10/4268 v. 18.11.1985.
[3] BGBl I v. 21.6.2023, Nr. 154.

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