Rz. 2

Relevant ist die Regelung des § 327a HGB nur für kapitalmarktorientierte KapG, die ausschl. zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG begeben. Organisierter Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG ist "… ein im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes, geregeltes und überwachtes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt oder das Zusammenbringen fördert, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt." Der Handel entsprechender Schuldtitel an einem organisierten Markt eines nicht in § 2 Abs. 11 WpHG bezeichneten Drittlands berechtigt daher nicht zur Inanspruchnahme der Erleichterung des § 327a HGB. Schuldtitel in diesem Sinne sind insb. Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen sowie Zertifikate, die Schuldtitel vertreten und sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von Wertpapieren, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird.

Eine ergänzende Voraussetzung bildet die Anforderung, dass die Mindeststückelung 100.000 EUR oder einem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung entspricht. Zu den relevanten Schuldtiteln gehören insb. Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen sowie Zertifikate, die Schuldtitel vertreten.

 

Rz. 3

§ 327a HGB in der Fassung des BilRUG ist analog zu den übrigen Vorschriften ohne Option auf vorzeitige Anwendung erstmals auf Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse für das nach dem 31.12.2015 beginnende Gj anzuwenden. Anders als die Vorschriften zur Erstellung entfalten jene zur Offenlegung insofern faktisch zeitversetzt Bedeutung – erst die 2017 vorzunehmende Offenlegung des 2016er Abschlusses hat unter Berücksichtigung der nachfolgend dargestellten Vorschriften unter Beachtung des BilRUG zu erfolgen. Allerdings waren die Änderungen an § 327a HGB lediglich formaler Natur, indem die Angabe "§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter "§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt wurde.[1]

[1] Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 17.7.2015, BGBl 2015 I S. 1254.

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