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Mit dem EHUG wurde im Jahre 2006 § 335 HGB in das HGB eingefügt.[1] Durch § 335 HGB erhält das Bundesamt für Justiz (BfJ) die Möglichkeit Verstöße gegen Offenlegungspflichten durch KapG mittels Auferlegung eines Ordnungsgelds zu sanktionieren. Der Druck auf die Unt, die sich ihren Offenlegungsverpflichtungen entziehen möchten, hat sich durch die Verfahrenseinleitung von Amts wegen, die Auferlegung der Verfahrenskosten und die fehlende aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe erheblich verstärkt.[2] Durch das MicroBilG und zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs wurden geänderte europäischen Vorgaben umgesetzt und das Ordnungsgeldverfahren modernisiert. Wesentliche Änderungen waren dabei die Absenkung der Offenlegungspflichten für KleinstKapG durch das MicroBilG und die Herabsetzung der Sanktionen für kleine und KleinstKapG durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs. Daneben wurde das Verfahren um die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ergänzt und eine zweite gerichtliche Instanz in Form der Rechtsbeschwerde eingeführt. Zur besseren Verständlichkeit wurden die gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen des BfJ aus dem § 335 HGB herausgelöst und in einem neuen § 335a HGB zusammengefasst.[3]

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (TRLÄndRLUmsG) wurden Regelungen für kapitalmarktorientierte KapG neu eingeführt, die den Ordnungsgeldrahmen für die Sanktionierung von Offenlegungsverstößen ausweiten und bei Offenlegungsverstößen eine Informationspflicht des BfJ gegenüber der BaFin auslösen.

[1] Zur Altfassung und zu den Übergangsvorschriften vgl. Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 335 HGB.
[2] Die Offenlegungsquote konnte durch das mit dem EHUG eingeführte Verfahren auf mehr als 90 % gesteigert werden; vgl. BT-Drs. 17/5028 v. 15.3.2011 mit weiteren statischen Angaben über die Offenlegungen 2008–2010, sowie den EU-Planungen, Erleichterungen im Bereich der Offenlegungen für kleine und mittlere Unt zu schaffen.
[3] Zur Altfassung vgl. Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 3. Aufl. 2012, § 335 HGB.

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