Rz. 1

§ 323 HGB regelt die Pflichten des Abschlussprüfers bei der Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen und kodifiziert Haftungsregelungen bei etwaiger Pflichtverletzung des Abschlussprüfers. Der Pflichtenrahmen des gesetzlichen Abschlussprüfers umfasst demnach:

  • die Abschlussprüfung gewissenhaft und unparteiisch durchzuführen (Abs. 1 Satz 1),
  • die Verschwiegenheitspflicht (Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3),
  • das Verbot der unbefugten Verwertung von gelegentlich bei der Abschlussprüfung erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der zu prüfenden Gesellschaft (Abs. 1 Satz 2).
 

Rz. 2

Dieser Pflichtenrahmen ist dem Abschlussprüfer bereits aufgrund berufsrechtlicher Vorgaben auferlegt. So bestimmen die allgemeinen Berufspflichten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO), dass der Wirtschaftsprüfer seine Tätigkeit unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich durchzuführen hat. § 43 Abs. 1 Satz 2 WPO verlangt insb. bei der Erstattung von Prüfungsberichten oder Gutachten, dass sich der Wirtschaftsprüfer unparteiisch verhält. Die Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP) enthält Konkretisierungen dieser allgemeinen Berufspflichten:

 

Rz. 3

Während die berufsrechtlichen Regelungen in der WPO bzw. der BS WP/vBP den Pflichtenrahmen des Wirtschaftsprüfers zwar bestimmen, diesen aber "nur" mit berufsrechtlichen Sanktionen bewehren, verschafft § 323 HGB dem Auftraggeber der Abschlussprüfung eine vertragliche Haftung des Wirtschaftsprüfers und seiner Mitarbeiter, die auch nicht durch den Prüfungsvertrag ausgeschlossen werden kann (§ 323 Abs. 4 HGB).[1]

 

Rz. 4

Soweit der Abschlussprüfer seinen Pflichtenrahmen verletzt, ist er schadensersatzpflichtig. Die Ersatzpflicht besteht ggü. der geprüften Gesellschaft sowie ihrer verbundenen Unt (§ 323 Abs. 1 Satz 3 HGB). Während für vorsätzliche Pflichtverletzungen keine Haftungsbeschränkungen vorgesehen sind, bestimmt § 323 Abs. 2 HGB Haftungshöchstsummen für fahrlässige Verstöße des Abschlussprüfers. Diese Haftung kann gem. § 323 Abs. 4 HGB nicht vertraglich abbedungen werden. Zur Verjährung der Ansprüche vgl. Rz 106.

 

Rz. 5

Durch das FISG[2] wurden mit Wirkung zum 1.7.2021 die Haftungshöchstsummen erhöht und in bestimmten Bereichen eine Verschärfung des Ausschlusses der Haftungshöchstsummen vorgenommen (Rz 93 ff.).

[1] Vgl. Kuhner/Päßler, in Küting/Weber, HdR-E, § 323 HGB Rn 2, Stand: 6/2021.
[2] Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz v. 3.6.2021, BGBl. 2021 I S. 1534.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge