Rz. 1

§ 267 HGB bestimmt in den Abs. 1–3 Kriterien zur Größeneinordnung von KapG und ihnen gleichgestellten Ges. in die Kategorien "Klein", "Mittelgroß" und "Groß".

Die Kommission hat am 13.9.2023 den Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der monetären Schwellenwerte in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2013/34 (Bilanzrichtlinie) vorgelegt, mit dem die Mitgliedstaaten die monetären Schwellenwerte - in Deutschland § 267a HGB betreffend - (wohl aufgrund des nötigen Gesetzgebungsverfahrens erst rückwirkend) für Gj., die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen, erhöhen dürfen (Rz 6). Angesichts der hohen Inflationsraten ist die Anpassung auch dringend nötig, um nicht durch den Inflationseffekt immer mehr Unternehmen in höhere Größenklassen mit deutlich erweiterten Rechnungslegungspflichten rutschen zu lassen. Zudem hatte die Kommission einen Abbau von Angabepflichten für Unternehmen um 25 % für diesen Herbst angekündigt. Bislang hatte sie, bis auf die Umstellung einiger Formulare auf eine Onlinebearbeitung, kaum etwas geliefert. Vielmehr wurden die Berichtspflichten etwa durch die Nachhaltigkeitsberichterstattung sogar noch deutlich ausgeweitet. Die geplanten Werte sind in die Tabelle in Rz 10 eingearbeitet.

 

Rz. 2

Die Zuordnung einer Ges. in eine der drei Größenklassen erfolgt anhand der drei quantitativen Kriterien Bilanzsumme (nach Abzug eines ausgewiesenen Fehlbetrags gem. § 268 Abs. 3 HGB), Umsatzerlöse und Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer. Weiterhin dient die Kapitalmarktorientierung als einziges qualitatives Abgrenzungskriterium für die Größeneinordnung (Rz 34).

 

Rz. 3

Abs. 4 legt fest, dass die Rechtsfolgen erst bei Über- bzw. Unterschreiten der Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen greifen. Davon abweichend gelten bei Neugründungen oder Umwandlungen Sonderbestimmungen, nach denen die Rechtsfolgen bereits im ersten Jahr greifen. Während Abs. 5 Vorgaben zur Bestimmung der Arbeitnehmerzahl definiert, stellt Abs. 6 klar, dass Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Vorschriften nicht beeinflusst werden.

 

Rz. 4

Die Größe einer KapG hat Einfluss auf Rechnungslegungspflichten, Prüfung und Offenlegung. So ergeben sich je nach Größenklasse bestimmte Erleichterungen hinsichtlich Bilanz (§§ 266 Abs. 1 Satz 3, 274a HGB), GuV (§ 276 HGB), Anhang (§ 288 HGB) und Lagebericht (Befreiung, § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB), der Jahresabschlussprüfung (§ 316 Abs. 1 HGB) und der Offenlegung (§§ 325ff. HGB). Vor allem für kleine Ges. bestehen erhebliche Erleichterungen, da bei kleinen Ges. ein kleiner Kreis von potenziellen Abschlussinteressenten zu vermuten ist und somit aus Kostengründen bei der Aufstellung und Prüfung von Abschlüssen sowie aus Geheimhaltungsinteresse bei der Offenlegung Abstriche gemacht werden können.[1]

 

Rz. 5

Neben den ursprünglich geltenden Erleichterungsvorschriften für kleine und mittelgroße Ges. existieren seit Inkrafttreten des MicroBilG für KleinstKapG[2] i. S. d. § 267a HGB weitere Erleichterungen betreffend der Gliederungstiefe von Bilanz (§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB; § 266 Rz 13) und GuV (§ 275 Abs. 5 HGB; § 275 Rz 262). Zudem erfolgt die Klarstellung, dass die Erleichterungen für kleine KapG auch für KleinstKapG gelten, soweit nichts anderes geregelt ist. Somit sind die KleinstKapG eine Untergruppe der Größenklasse der kleinen KapG. Zusätzlich zu den bestehenden Erleichterungen gem. § 288 HGB brauchen KleinstKapG i. S. d. § 267a HGB keinen Anhang aufzustellen, sofern die in § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB genannten Angaben sowie ggf. ein Hinweis auf besondere Umstände, die eine Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unter Beachtung der GoB verhindern (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB), unter der Bilanz erfolgen (§ 264 Rz 45). Um die Erleichterungen zu nutzen, haben KleinstKapG auf die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu verzichten (§ 253 Abs. 1 HGB; § 267a Rz 5).

 

Rz. 6

Nach Art. 3 Abs. 13 EU-Bilanz-RL prüft die EU-Kommission mindestens alle fünf Jahre die in EUR festgelegten drei Grenzwerte zur Einordnung in Größenklassen, um eine inflationsbedingte Bereinigung vorzunehmen. Nachdem bereits einmal die Frist verstrichen ist, hat die Kommission nun eine Anpassung der Schwellenwerte unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und monetären Entwicklungen in der EU mittels delegierter Rechtsakte angestoßen.[3] Eine Änderung der Schwellenwerte erfolgte in der Vergangenheit mit der Umsetzung von Art. 1 Nrn. 1 und 2 der RL 2003/38 EG des Rates vom 13.5.2003 zur Änderung der Bilanzrichtlinie (sog. Euro-Anpassungsrichtlinie, auch Schwellenwertrichtlinie genannt)[4] durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG). Bei der Umrechnung in EUR ist von der in Art. 12 Abs. 2 der Bilanzrichtlinie eingeräumten Möglichkeit einer weiteren Erhöhung um 10 % Gebrauch gemacht worden.[5]

 

Rz. 7

Die Änderungen des BilMoG führten[6] außerplanmäßig zu einer Anhebung der Schwellenwerte für Bilanzsumme und Um...

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