Rz. 1

§ 250 HGB regelt die Bilanzierung transitorischer Rechnungsabgrenzungsposten, d. h., Ausgaben (Einnahmen), die Aufwand (Ertrag) für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen, sind aktiv (passiv) abzugrenzen. Demgegenüber dienen antizipative Rechnungsabgrenzungsposten der zutreffenden Periodisierung von erst später anfallenden Zahlungen. Antizipative Rechnungsabgrenzungsposten stellen bilanziell regelmäßig Forderungen bzw. Verbindlichkeiten dar und sind daher nicht vom Regelungsbereich des § 250 HGB erfasst. Rechnungsabgrenzungsposten sind keine VG oder Schulden; ihr Bilanzansatz ist Konsequenz der dynamischen Bilanztheorie von Schmalenbach.

Abb. 1: Arten von Rechnungsabgrenzungsposten

 

Rz. 2

Bei Anzahlungen (geleistete oder erhaltene) handelt es sich nicht um nach § 250 HGB zu bilanzierende Rechnungsabgrenzungsposten,[1] auch wenn eine Unterscheidbarkeit von Anzahlungen und Rechnungsabgrenzungsposten schwierig ist und zumeist nur kasuistisch vorgenommen werden kann: Rechnungsabgrenzungsposten beziehen sich regelmäßig auf Dauersachverhalte, während Anzahlungen zumeist Einmalvorgänge betreffen.

Bei Werkzeugkostenzuschüssen richtet sich die Beurteilung nach der Art des Vertrags:[2]

  • Beruht der Zuschuss auf einer zeitbezogenen Gegenleistung (Lieferung der mit dem Werkzeug produzierten Teile über eine bestimmte, mind. aber schätzbare Zeitdauer), hat der Zuschussgeber einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, der Zuschussempfänger einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.
  • Beruht der Zuschuss auf einer mengenmäßigen Gegenleistung (Lieferung einer bestimmten Mindestmenge an Teilen), sind diese – mangels Zeitbezug – nicht als Rechnungsabgrenzungsposten, sondern als geleistete (Zuschussgeber) bzw. erhaltene (Zuschussempfänger) Anzahlung zu bilanzieren.
  • Bei in der Praxis sehr häufig anzutreffenden Kombinationen beider Gegenleistungen ist ein Ansatz als Rechnungsabgrenzungsposten mangels ausschl. Zeitbestimmtheit nicht zulässig, d. h. auch hier hat ein Ausweis als geleistete bzw. erhaltene Anzahlung zu erfolgen.
[1] Vgl. BFH, Urteil v. 16.5.1973, I R 186/71, BStBl 1974 II S. 25; ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 250 HGB Rz 14.
[2] Vgl. St-HFA 2/1996 i. d. F. 2010, Abschn. 2111.

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