Rz. 1

Das EGHGB v. 10.5.1897 (RGBl. S. 437) wurde im Zuge der Einführung des BilMoG um einen 29. Abschnitt erweitert, der aus den Art. 66 und 67 EGHGB besteht und den zeitlichen Übergang von der Alt- zur Neufassung regelt. Art. 66 EGHGB legt dabei zunächst fest, welche Neuregelungen für welche Gj respektive Vorgänge erstmals gelten, wobei die Übergangsregelungen für Einzelparagrafen konkretisiert werden. Entsprechend ist auch normiert, welche Vorschriften der Altfassung für welche Gj bzw. Vorgänge letztmals gelten. Damit wird auch deutlich, welche Altvorschriften in welcher Form noch zukünftig fortwirken.

 

Rz. 2

Art. 66 Abs. 3 EGHGB ermöglicht davon abweichend die vorzeitige Anwendung aller i. d. Regelung aufgeführten Vorschriften. Anstatt auf Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse für das nach dem 31.12.2009 beginnende Gj, respektive Vorgänge, die in den Gj erfolgt sind, die nach dem 31.12.2009 begonnen haben, können die Vorschriften bereits auf nach dem 31.12.2008 beginnende Gj angewandt werden. Die vorgezogene Anwendung kommt jedoch nur bei bzgl. aller entsprechenden Regelungen einheitlich ausgeübtem Wahlrecht in Betracht. Es gelten dann auch alle in Art. 66 und 67 EGHGB genannten Zeitpunkte im Rahmen der Beibehaltungs- und Fortführungsregelungen entsprechend ein Jahr früher.[1] Wird vom Wahlrecht Gebrauch gemacht, ist darüber zudem im Anhang oder im Konzernanhang zu berichten. In den folgenden Ausführungen wird zur lesetechnischen Vereinfachung stets von dem Normalfall einer Erstanwendung im Gj 2010 ausgegangen. Bei Nutzung des Wahlrechts sind entsprechend die Rechtsfolgen bereits ein Jahr früher zu berücksichtigen.

 

Rz. 3

Entspricht das Gj dem Kj, sind Altregelungen – abgesehen von denen, die von den weitreichenderen Übergangsvorschriften des Art. 67 EGHGB erfasst werden – letztmals für das Gj respektive Vorgänge aus dem Gj vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2009 relevant. Im Fall eines vom Kj abweichenden Gj kann sich das Vorliegen von Altfällen jedoch zeitlich verschieben – im Extremfall sogar um fast ein Jahr bis zum Stichtag 30.12.2010. Die Beibehaltungs- und Fortführungswahlrechte beziehen sich nur auf die Sachverhalte, die im Jahresabschluss für das letzte vor dem 1.1.2010 beginnenden Gj. enthalten waren. Zudem waren die Wahlrechtsausübungen nur einmalig möglich, nämlich bereits im Gj 2010.[2]

Art. 67 Abs. 7 EGHGB fordert für den Fall, dass im Zuge der Anwendung der Art. 66 und 67 EGHGB Aufwendungen bzw. Erträge entstehen, einen gesonderten Ausweis in der GuV unter den Posten "außerordentliche Aufwendungen" bzw. "außerordentliche Erträge".

Art. 67 Abs. 8 Satz 2 EGHGB bestimmt, dass die Vorjahreszahlen bei erstmaliger Anwendung nicht an die geänderten Vorschriften des BilMoG angepasst werden müssen. Auf die Nichtanpassung ist im Anhang bzw. Konzernanhang zu verweisen.

[1] Vgl. IDW RS HFA 28.13.
[2] Vgl. IDW RS HFA 28.12.

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