Rz. 1

§ 327a HGB spricht kapitalmarktorientierten Ges., die lediglich Schuldtitel mit einer hohen Mindeststückelung (von 100 TEUR oder dem entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung) emittieren (Rz 2), Erleichterungen zu. Ges., die unter den Anwendungsbereich des § 327a HGB fallen, werden von der gem. § 325 Abs. 4 Satz 1 HGB vorgesehenen verkürzten Offenlegungsfrist von vier Monaten entsprechend nicht tangiert. Der Zeitpunkt der Übermittlung der Unterlagen an die das Unternehmensregister führende Stelle bestimmt sich nach Maßgabe des § 325 Abs. 1a HGB (Rz 5). Die Regelung wurde im Kontext einer Erleichterung in das HGB aufgenommen, da dies nach Auffassung des Gesetzgebers die Verständlichkeit der Regelung fördert.[1] Die diesbzgl. tw. redundante Überschneidung mit § 325 Abs. 4 HGB wurde mit dem DiRUG aufgehoben.

In Verbindung mit § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB, bzw. § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB für den Konzernabschluss, ergibt sich zudem die Befreiung entsprechender Unt von der Abgabe des Bilanzeides. Gleiches gilt zudem über § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB i. V. m. § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB für den Lageberichtseid analog.

Darüber hinaus resultiert aus § 328 Abs. 1 Satz 4 HGB die Befreiung von der Beachtung der Formatvorgaben für die offenzulegenden Unterlagen kapitalmarktorientierter Unt aus der ESEF-VO.

[1] Vgl. BT-Drs. 16/2781 v. 27.9.2006 S. 81.

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